Gebärdensprache

Familienfreundliche Unternehmen in MV

Immer mehr Arbeitgeber*innen haben erkannt, dass eine familienbewusste Personalpolitik ein entscheidender Wettbewerbsvorteil ist, um qualifizierte Mitarbeiter*innen zu gewinnen und zu binden. Denn heute werben vermehrt die Unternehmen um die Gunst der Fachkräfte. Viele Unternehmen in MV haben die Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbs- & Privatleben in die Unternehmensstrategie verankert und das zahlt sich aus: Weniger Fehlzeiten, Bindung von Fachkräften, schnellerer Wiedereinstieg nach der Elternzeit, produktivere Beschäftigte und nicht zuletzt ein hoher Imagegewinn sind die Pluspunkte.


Zertifizierte Hochschulen und Unternehmen in MV

Preisträger*innen Landeswettbewerb

Seit dem Jahr 2008 vergibt das Land Mecklenburg-Vorpommern den „Preis der Wirtschaft“. Als „Unternehmer des Jahres in MV“ werden jährlich Persönlichkeiten, Frauen wie Männer und Unternehmen, in den Kategorien Unternehmerpersönlichkeit, Unternehmensentwicklung sowie Fachkräftesicherung und Familienfreundlichkeit ausgezeichnet. Die Nominierten kommen aus dem ganzen Land und aus allen Branchen: etwa dem Handwerk, dem Tourismus, der Gesundheitswirtschaft, dem Dienstleistungs- und dem verarbeitenden Gewerbe. Vorgeschlagen werden sie von den eigenen Mitarbeiter*innen, von Wirtschaftskammern und Unternehmerverbänden, von Kommunen und Geschäftspartner*innen.
Anlässlich der 10. Verleihung zum/zur Unternehmer*in des Jahres in Mecklenburg-Vorpommern hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit eine Jubiläumsbroschüre aufgelegt. Diese stellt die Preisträger der vergangenen zehn Jahre, ihre Unternehmen und Erfahrungen auf spannende Weise vor.

Steuerfreie Leistungen für Arbeitgeber*innen

Damit Familie und Beruf besser vereinbar sind, kann der/die Arbeitgeber*in die Mitarbeiter*innen mit Serviceleistungen unterstützen. Folgende Leistungen von Arbeitgeber*innen sind für die Beschäftigten steuerfrei, wenn die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und sie vom Unternehmen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden:

  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung des/der (Pflege)Kindes/Kinder, wenn das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung des behinderten Kindes oder Pflegekindes, wenn es wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann,
  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen.

Die Betreuung muss in allen oben genannten Fällen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein. Des Weiteren sind Leistungen von Arbeitgeber*innen an ein Unternehmen, das bei der Betreuung der Kinder oder des pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Unterstützung durch Betreuungspersonen vermittelt, steuerfrei.

Familienleistungen
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