Alleinerziehend - welche Hilfen bekomme ich?

In jeder fünften Familie sorgt ein Elternteil allein für ein oder mehrere Kinder. Laut Bundesfamilienministerium handelt es sich dabei überwiegend um Mütter: Neun von zehn Alleinerziehenden sind Frauen.

Arbeit und Familie lassen sich für Alleinerziehende oft nur schwer vereinbaren, etwa weil Betreuungsangebote fehlen oder es an familienfreundlichen Jobs mangelt. Alleinerziehende haben es deshalb häufig schwer, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder selbst zu erwirtschaften. Die wichtigsten Finanzhilfen für Ein-Eltern-Familien im Überblick.


Elterngeld

Alleinerziehende erhalten nach der Geburt eines Kindes in der Regel volle 14 Monate Elterngeld, ohne dass der andere Elternteil des Kindes selbst Elternzeit nehmen muss. Zum Vergleich: Paare bekommen diese Unterstützungsleistung nur dann 14 Monate lang, wenn sich jedes Elternteil eine gewisse Zeit um das Kind kümmert. Die Höhe des Elterngeldes hängt sowohl bei Paaren als auch bei Alleinerziehenden davon ab, wie hoch ihr Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes war. Mit der Reform des Elterngeldes wurden die Einkommensgrenzen gesenkt (ab 01.04.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab 01.05.2025 auf 175.000 Euro).

Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben mit der Angabe, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird. Mütter oder Väter, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten den sogenannten Sockelbetrag von 300 Euro.

In bestimmten Fällen können auch die Großeltern temporär von ihrer Arbeit freigestellt werden, wenn sie sich um die Betreuung des Enkels kümmern. Großelternzeit kann beantragt werden, wenn der Elternteil des Kindes:

  • minderjährig ist und noch zur Schule geht
  • eine Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen, aber noch nicht beendet hat
  • schwer erkrankt ist und das Kind nicht selbst betreuen kann
  • gestorben ist
  • an einer schweren Behinderung leidet.

Oma oder Opa haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Freistellung vom Job, wenn das Enkelkind in ihrem Haushalt lebt. Eine finanzielle Entschädigung erhalten sie nicht. Die junge Mutter oder der junge Vater bekommt 300 Euro Elterngeld monatlich.

Erstausstattung fürs Baby

Wer sein erstes Kind erwartet, sieht sich mit einer langen Einkaufsliste konfrontiert. Strampler, Babyschale, Wickeltisch, Kinderwagen ... Was braucht man wirklich? Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, können einen Antrag auf Erstausstattung für ihr Kind stellen. Dabei handelt es sich um Sonderbedarf, der beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt wird (Artikel: Erstausstattung für das Baby: Was das Jobcenter erbringt).

Auch Hilfsorganisationen wie Caritas, Diakonie oder Pro Familia zahlen Pauschalen an junge Mütter mit geringem Einkommen.

 

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Alleinerziehende, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben Anspruch auf den sogenannten „Mehrbedarf für Alleinerziehende“. Der wird vom Jobcenter gewährt. Dieser Mehrbedarf hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Weiterer Mehrbedarf kann für Ausgaben gewährt werden, die regelmäßig anfallen, aber in ihrer Höhe nicht über den regulären Unterhalt oder die staatlichen Regelsätze gedeckt werden können. Dazu zählen zum Beispiel Kindergartenbeiträge, Nachhilfekosten oder Ausgaben für eine medizinisch notwendige Ernährung.

Bei außergewöhnlich hohen Ausgaben, die nur einmal oder für eine begrenzte Zeit anfallen, können Alleinerziehende Sonderbedarf fordern. Dazu zählen zum Beispiel die oben beschriebene Erstausstattung fürs Baby sowie die Kosten für eine Zahnspange. Der Gesetzgeber verlangt allerdings, dass diese Kosten unvorhersehbar sein müssen, man also nicht dafür hätte sparen können.

Falls Sie erhöhte Kosten des Mehrbedarfs haben, müssen Sie sich schnellstmöglich um die Forderung kümmern. Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Der Sonderbedarf kann auch noch im Nachhinein angemeldet werden, allerdings maximal ein Jahr später.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Familien oder Alleinerziehende, die den Kinderzuschlag oder andere Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Wohngeld erhalten, haben auch einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe aus dem sogenannten Bildungspaket.

Auf Antrag erhalten Familien Geld- oder Sachleistungen. Beantragt werden können zum Beispiel Hilfen für den Schulbedarf der Kinder, für Ausflüge mit der Kita oder der Schule, für Mittagsverpflegung oder für Mitgliedsbeiträge in Musikvereinen. Einige Kommunen halten für Familien mit geringem Einkommen oft auch Gutscheine für Besuche im Schwimmbad oder im Museum bereit oder gewähren Ermäßigungen.

Haushaltshilfe bei Krankheit

Wenn Alleinerziehende schwer erkranken oder sich nach einer OP nicht sofort wieder um die Kinder kümmern können, zahlt die Krankenkasse bei gesetzlich versicherten Patienten für eine bestimmte Zeit eine Haushaltshilfe. Den Antrag können Sie schriftlich direkt bei Ihrer Krankenkasse stellen. Der/die behandelnde Arzt/Ärztin muss dafür eine Notwendigkeitsbescheinigung ausstellen.

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Unterhalts- vorschuss
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Steuerentlastung für Alleinerziehende
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Kinderzuschlag
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung der Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Die Höhe des Kindergelds ist nach der Anzahl der eigenen Kinder gestaffelt und wird einkommensunabhängig gezahlt.
Bildung & Teilhabe
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