Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Wenn Sie mit einem/einer neuen Partner*in verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen. Wenn Sie mit Ihrem/Ihrer neuen Partner*in keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung (in den kreisfreien Städten). Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt:
Es wird beraten und unterstützt bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Ihres minderjährigen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil, soweit dieser grundsätzlich zur Unterhaltszahlung bereit ist und eine einvernehmliche Regelung angestrebt werden kann.
Es wird der zu zahlenden Kindesunterhalt berechnet aufgrund der freiwillig vom Unterhaltsverpflichteten eingereichten Einkommensunterlagen. Ist der Unterhalt bereits festgelegt, wird geprüft, ob das Kind einen höheren Unterhaltsanspruch hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten deutlich verbessern, aber auch dann wenn der Mindestunterhalt angehoben wird oder das Kind sechs bzw. zwölf Jahre alt wird.