Wohngeld ist eine Sozialleistung für Bürger*innen, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten.
Wer kann Wohngeld beantragen und wer nicht?

Bürger*innen mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld: Entweder in Form eines Mietzuschusses oder, bei Eigentümer*innen, in Form eines Lastenzuschusses. Mit der Wohngeldreform werden ab 2023 rund zwei Millionen Haushalte mit 4,5 Millionen Menschen zielgerichtet unterstützt.

Das Wohngeld wird ab 2023 um durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhöht. Das ist doppelt so wie bisher. Es steigt von jetzt im Schnitt 180 Euro pro Monat auf 370 Euro pro Monat. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen, die Transferleistungen beziehen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, wie zum Beispiel

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Ebenfalls keinen Anspruch haben Studierende oder Auszubildende, denen BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach zusteht.

Werden die Heizkosten mit berücksichtigt?

Mit einer neuen dauerhaften Heizkostenkomponente im Wohngeld wird dafür gesorgt, dass die Menschen die steigenden Heizkosten bezahlen können.

Außerdem wird eine Klimakomponente eingeführt, um steigende energetische Sanierungskosten in den Mieten abzudecken.

Die Heizkosten- und Klima-Komponenten sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trägt zudem veränderten regionalen Mietniveaus Rechnung durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen.

Wie und wo kann ich Wohngeld beantragen?

Das Wohngeld muss schriftlich bei der Wohngeldbehörde (Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung) beantragt werden. Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Nachweise bei der Wohngeldbehörde miteinzureichen:

  • Einkommensnachweise (zum Beispiel: Lohnabrechnung, Rentenbescheid, bei Selbstständigen: letzter Einkommenssteuerbescheid, letzter Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur über über Arbeitslosengeld I)
  • Mietvertrag für den Mietzuschuss
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Grundbuchauszug), Nachweis über etwaige Kredite, Wohnflächenberechnung, Hausgeldabrechnung und Grundabgabenbescheid für den Lastenzuschuss
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Wohngeld ist eine Sozialleistung für Bürger*innen, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten.


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