Sozialhilfe umfasst Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn weder der Betroffene selbst, noch Angehörige, noch andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können.
Normalerweise stellen Sie den Antrag auf Sozialhilfe beim Sozialamt in Ihrer Stadt oder Kommune. Dort bekommen Sie auch ein Antrags-Formular. Das Formular können Sie manchmal auch auf der Internetseite des Sozialamts herunterladen. Das Sozialamt ist aber nicht für alle Leistungen der Sozialhilfe zuständig. So kann es vorkommen, dass das Sozialamt Sie zu einer anderen Stelle schickt. Sie können sich aber in jedem Fall im Sozialamt beraten lassen.
Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe in den Stufen 1 bis 6 zum 1. Januar 2023. Die konkreten Informationen dazu erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58,00 Euro.
Darüber hinaus treten zum neuen Jahr für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft (siehe Bundesministerium für Arbeit und Soziales).