Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderung, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Bei der Prüfung, ob eine geistige Behinderung wesentlich ist, gilt: Es kommt für die Beurteilung nicht entscheidend auf den Umfang der Beeinträchtigung an, sondern darauf, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabe auswirkt. Deshalb darf auch nicht einfach auf den Grad der Behinderung oder den ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielfältig. Bisher waren die Regelungen in verschiedenen Gesetzen zu finden, was sehr unübersichtlich war. Seit dem 1. Januar 2020 sind die Regelungen nun in Teil 2 des SGB IX zusammengefasst und in vier Leistungsgruppen aufgeteilt.
Unternehmen mit monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen bei Nicht Einhlatung der vorgeschriebenen Zahl von Menschen mit Schwerbehinderung eine Ausgleichsabgabe an den zuständige Integrationsamt entrichten.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ab dem 01.01.2024: