Entlastungsbetrag – Voraussetzungen und Beantragung

Der Staat gewährt Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer. Anspruch auf diesen hat jede und jeder Alleinstehende, die oder der auch Kindergeld beziehen kann oder vom Kinderfreibetrag profitiert.


Voraussetzungen für Entlastungsbetrag

Alleinerziehende erhalten steuerliche Entlastungen, um die höheren Kosten der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 € jährlich für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 € pro Jahr.

Zusätzlich stehen Ihnen als alleinerziehender Elternteil der hälftige Kinderfreibetrag von 3.192 € und der hälftige Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 € zu.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag:

  • Alleinstehend: Sie sind ledig, geschieden, verwitwet oder leben dauerhaft getrennt und erfüllen nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren.
  • Kind im Haushalt: Mindestens ein Kind lebt in Ihrem Haushalt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge haben.
  • Keine weitere erwachsene Person im Haushalt: Es lebt keine andere volljährige Person in Ihrem Haushalt, die sich an der Haushaltsführung beteiligt, außer es handelt sich um ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge haben.

Beantragung Entlastungsbeitrag

Der Entlastungsbetrag können Sie in der Steuererklärung beantragen. Dafür müssen Sie auf der zweiten Seite der Anlage Kind die entsprechenden Felder zum Entlastungsbetrag ausfüllen. Dann reduziert der Entlastungsbetrag die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte. Auf der ersten Seite der Anlage Kind muss die Steueridentifikationsnummer des Kinds eingetragen werden. Kinder erhalten die Nummer mit der Geburt. Für jedes Kind wird eine eigene Anlage Kind benötigt.

Eine Alternative wäre beim Finanzamt die Steuerklasse II zu beantragen. Dazu stellen Sie einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ und füllen den Hauptvordruck und die Anlage Kinder aus. Danach wird der Entlastungsbetrag und auch der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der/Die Arbeitgeber*in zieht wegen des Freibetrags dann weniger an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag ab.

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