Regelungen zum Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.


Wer bekommt den Unterhaltsvorschuss?

Den Unterhaltsvorschuss gibt es für Kinder bis zum 12. Geburtstag. Ist das Kind schon älter, kann der Unterhaltsvorschuss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhaltsvorschuss:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.

Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.

Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:

  • wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
  • wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
  • wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
  • wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Wie viel Unterhaltsvorschuss wird gezahlt?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2024 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

 

Die Beträge mindern sich:

  • wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder
  • Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält.

Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Ausbildungsvergütungen
  • Vermögenseinkünfte
  • Taschengeld aus einem Freiwilligendienst

Wo beantrage ich den Unterhaltsvorschuss?

Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle (Unterhaltsvorschusskasse) beantragen. Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnorts (interaktive Karte).

Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen. Bitte verwenden Sie dazu das Antragsformular. Dieses Formular bekommen Sie bei den Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltungen.

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