Seit 2018 gilt ein modernisiertes Mutterschutzgesetz, das schwangeren und stillenden Frauen bestmöglichen Gesundheitsschutz garantiert. Für Schwangere sind gefährliche Arbeiten, Nachtschichten, Akkord- und Fließbandarbeit tabu. Gegebenenfalls sind Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr sind für schwangere und stillende Frauen nur erlaubt, wenn sie damit einverstanden sind.
Arbeitgeber*innen dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten, Zwillingen und behinderten Kindern beträgt die Schutzfrist nach der Geburt zwölf Wochen. Während des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt.
Mutterschutz gibt es auch bei befristeten Stellen. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, unterscheidet sich der Mutterschutz bei befristeten Stellen nicht vom Mutterschutz bei unbefristeten Stellen. Wenn Sie eine befristete Stelle haben, bekommen Sie also Mutterschutz, solange Ihr Arbeitsvertrag noch läuft. Wenn Ihr Arbeitsvertrag endet, dann endet auch der Mutterschutz.
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung durch den/die Arbeitgeber*in bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Auch eine Kündigung nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist unzulässig.