Während der Mutterschutzfrist bekommen Sie Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse (wenn Sie gesetzlich versichert sind), Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung (wenn Sie privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind), einen Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist).
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie, wenn Sie berufstätig und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Achtung: eine Familienversicherung reicht nicht aus).
Wenn Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben (insb. Selbstständige) haben durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind. Dabei sind die vertraglich vereinbarten Warte- und Karenzzeiten zu berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung zu Einzelheiten.
Den Antrag für das Mutterschaftsgeld können Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen. Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen. Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld benötigen Sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme, das den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben muss. Der Antrag sollte gestellt werden, sobald diese Bescheinigungen vorliegen.
Wer kein Anspruch auf Mutterschaftgsgeld bei der Krankenkasse hat (siehe oben) kann einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Dort können Sie direkt online die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und den Antrag einreichen.