Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, kann derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, über Alltagsfragen allein entscheiden, etwa über Schlafens- und Ausgehzeiten oder Kontrollbesuche beim Arzt. Der neue Stiefelternteil hat nur eine Entscheidungsbefugnis, wenn beide Elternteile eine Vollmacht unterschreiben, die dem/der neuen Partner*in ein Erziehungs- und Mitspracherecht einräumt.
Das Umgangsrecht regelt den Anspruch auf Umgang - sowohl den Umgang eines minderjährigen Kindes mit Eltern, Stiefeltern und Dritten als auch andersherum. Auch wenn ein Elternteil kein Sorgerecht hat, steht ihm ein Umgangsrecht zu. Das Umgangsrecht gibt in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen.
Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt zwischen dem Kind und den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrechtzuerhalten und zu fördern.
Ein Recht auf Umgang haben die Eltern, die Großeltern des Kindes, die Geschwister des Kindes sowie enge Bezugspersonen des Kindes.
Der Familienname des Kindes bleibt bei einer Scheidung bestehen. Heiratet ein Elternteil nach der Scheidung erneut, ist es möglich, dem Kind einen neuen Ehenamen zu geben, wenn Kind und Elternteil in einem Haushalt leben.
Ist der andere Elternteil mit sorgeberechtigt oder wenn das Kind dessen Namen führt, ist die Einwilligung dieses Elternteils notwendig. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es selbst in die Namensänderung einwilligen. Einigen sich die Eltern nicht, kann das Familiengericht die Namensänderung zum Wohl des Kindes bestimmen.
Bei einer Stiefkindadoption adoptiert ein*e Ehepartner*in das leibliche Kind des anderen Ehepartners. Eine Adoption kann nur vonstattengehen, wenn beide leiblichen Elternteile einwilligen. Nur unter hohen Anforderungen kann auf die Einwilligung eines leiblichen Elternteils verzichtet werden, zum Beispiel wenn der Aufenthaltsort der Mutter oder des Vaters nicht feststellbar ist. Ab dem 14. Geburtstag muss das Kind der Adoption selbst zustimmen. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreters*in.
Stiefeltern, Großeltern oder Pateneltern können die Vormundschaft für ein Stiefkind beantragen, insbesondere:
Der sorgeberechtigte, leibliche Elternteil kann auch durch ein Testament festlegen, dass das Stiefelternteil nach dem Tod des Elternteils als Vormund eingesetzt werden soll.