Finanzielle Regelungen für Patchworkfamilien

Patchworkfamilien sind längst keine Seltenheit mehr. Ein wichtiger Punkt, der auf die Patchworkfamilie zukommt, ist die Frage der Finanzen. Kindergeld, Unterhalt und Co. sollten genau in den Blick genommen werden. Denn oftmals ändert sich einiges mit dem Zusammenzug der Stieffamilie. Ein Patentrezept für Patchworkfamilien gibt es nicht. Vielmehr kommt es darauf an, eine individuelle Regelung der Finanzen zu finden, mit der alle Parteien leben können.


Wer zahlt den Unterhalt?

Wenn das Kind in einer Patchworkfamilie lebt, kommen beide leiblichen Eltern weiter für den Unterhalt auf: in Form von Pflege und Erziehung oder als Barunterhalt von dem Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber dem Stiefkind besteht nicht - auch dann nicht, wenn eine neue Ehe geschlossen wird.

Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, wird immer individuell bestimmt. Denn die Summe ist abhängig davon, wie hoch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist und wie alt das Kind ist, für das bezahlt werden muss. Darüber hinaus spielt es auch eine Rolle, ob für mehrere Kinder Unterhalt gezahlt werden muss.

Die Regelung, dass der vom Kind getrennt lebende Elternteil für den Unterhalt aufkommt, hat üblicherweise Gültigkeit, bis das Kind volljährig wird. Ab diesem Zeitpunkt sollte der finanzielle Unterhalt zwischen den leiblichen Eltern aufgeteilt werden. Wer dann wie viel zahlt, hängt vom jeweiligen Einkommen ab.

Wer bekommt das Kindergeld?

Derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammen in einem Haushalt lebt, erhält das Kindergeld. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen im Wechsel lebt, bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält. Ein Stiefelternteil kann Anspruch auf das Kindergeld für sein Stiefkind haben, das in seinem Haushalt lebt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, die Ehe mit dem leiblichen Elternteil oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Weiterhin muss der kindergeldberechtigte Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten.

Wer ist familienversichert?

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur die leiblichen Kinder beitragsfrei mitversichert, der/die neue Lebenspartner*in und Stiefkinder nicht. Je nachdem, ob das leibliche Kind Mitglied in der Familienversicherung des Vaters oder der Mutter war, verbleibt es auch weiterhin in dieser Versicherung.

Gemeinsame Veranlagung

Bei der Berechnung bestimmter Leistungen für Kinder, wie das Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, werden Einkommen und Vermögen nicht nur des leiblichen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, sondern auch die des Stiefelternteils berücksichtigt. Steuerliche Freibeträge für Kinder können leibliche Elternteile unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Stiefelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.

Familienleistungen
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Unterhalts- vorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise Unterhalt zahlt.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung der Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Die Höhe des Kindergelds ist nach der Anzahl der eigenen Kinder gestaffelt und wird einkommensunabhängig gezahlt.
Kinderzuschlag
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten.
Steuerentlastung für Alleinerziehende
Der Staat gewährt Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer. Anspruch auf diesen hat jede*r, der auch Kindergeld beziehen kann oder vom Kinderfreibetrag profitiert.
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