Sorge-, Umgangs- und Namensrecht

Aufgrund von Trennungen wandeln sich Familienstrukturen. Dabei sind die Familienkonstellationen oftmals vielfältig und komplex. Was muss geregelt werden in Sachen Sorgerecht und was heißt das für das Umgangsrecht? Bleibt der Familienname eines Kindes bei einer Scheidung bestehen?


Sorgerecht

Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht ausübt, hat er/sie ein Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Die neue Ehepartnerin oder der neue Ehepartner kann bei alltäglichen Fragen mitentscheiden. Voraussetzung ist, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil damit einverstanden ist.

Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, kann derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, über Alltagsfragen allein entscheiden, etwa über Schlafens- und Ausgehzeiten oder Kontrollbesuche beim Arzt. Der neue Stiefelternteil hat nur eine Entscheidungsbefugnis, wenn beide Elternteile eine Vollmacht unterschreiben, die dem/der neuen Partner*in ein Erziehungs- und Mitspracherecht einräumt.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht regelt den Anspruch auf Umgang - sowohl den Umgang eines minderjährigen Kindes mit Eltern, Stiefeltern und Dritten als auch andersherum. Auch wenn ein Elternteil kein Sorgerecht hat, steht ihm ein Umgangsrecht zu. Das Umgangsrecht gibt in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen.

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt zwischen dem Kind und den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrechtzuerhalten und zu fördern.

Ein Recht auf Umgang haben die Eltern, die Großeltern des Kindes, die Geschwister des Kindes sowie enge Bezugspersonen des Kindes.

Namensrecht bei Scheidung

Der Familienname des Kindes bleibt bei einer Scheidung bestehen. Heiratet ein Elternteil nach der Scheidung erneut, ist es möglich, dem Kind einen neuen Ehenamen zu geben, wenn Kind und Elternteil in einem Haushalt leben.

Ist der andere Elternteil mit sorgeberechtigt oder wenn das Kind dessen Namen führt, ist die Einwilligung dieses Elternteils notwendig. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es selbst in die Namensänderung einwilligen. Einigen sich die Eltern nicht, kann das Familiengericht die Namensänderung zum Wohl des Kindes bestimmen.

Familienleistungen
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Sorgeerklärung (Sorgerecht)
Die Sorgeerklärung (häufiger auch als Sorgerechtserklärung bezeichnet) ist eine spezielle Willenserklärung der Eltern eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen.
Beistandschaft
Wenn Sie allein sorgeberechtigt sind oder - bei gemeinsamer elterlicher Sorge - wenn Sie das Kind überwiegend betreuen, können Sie in einem Konfliktfall beim Jugendamt einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Dieser Beistand ist kostenfrei.
Unterhalts- vorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise Unterhalt zahlt.
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