Familienpflegezeit/Pflegezeit
Mit der Pflegezeit und der Familienpflegezeit können Beschäftigten zwischen 6 und 24 Monaten zur häuslichen Pflege Ihrer Angehörigen ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.
Was sind die Voraussetzungen einer Pflegezeit?

Die Pflegezeit dient einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie ermöglicht Ihnen als Arbeitnehmer*innen eine bis zu sechsmonatige vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Möchten Sie einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten, besteht ein Anspruch auf eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Einkommensverluste in dieser Zeit können durch die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens abgefedert werden.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie Pflegezeit verlangen:

  • Bei der zu pflegenden Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen.
  • Es muss ein Fall der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch XI vorliegen.
  • Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen.
  • Die Pflege erfolgt zuhause (= häusliche Pflege).
Was sind die Voraussetzungen einer Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit unterstützt Sie als Angehörige vor allem bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Durch die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit, haben Sie einen Anspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Gleichzeitig muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber*in über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.

Für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind vor allem Änderungen bei den Pflegeleistungen interessant. Änderungen für professionelle Pflegekräfte werden hier nicht erwähnt.

Das ändert sich bei den Pflegeleistungen 2024:

  • Erhöhung des Pflegegeldes um 5%
  • Anhebung der Pflegesachleistungen um 55
  • Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige
  • Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld (jährliche Freistellung von der Arbeit in akuten Notsituationen der Pflege)
  • Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege
Was besagt die Kleinbetriebsklausel?

Sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit hat der Gesetzgeber den Freistellungsanspruch an eine sogenannte „Kleinbetriebsklausel“ gekoppelt. Das bedeutet: Rechtsansprüche können nur Mitarbeiter*innen in Einrichtungen ab einer bestimmten Größe stellen. Diese Zahl ist unterschiedlich hoch: Für die Pflegezeit müssen es mehr als 15 Beschäftigte sein. Bei der Familienpflegezeit, für die seit Januar 2015 der Rechtsanspruch eingeführt wurde, müssen gar mehr als 25 Beschäftigte zusammenkommen, damit diese eingefordert werden kann. Freiwillige Vereinbarungen sind aber jederzeit möglich.

Wer ist mein*e Ansprechpartner*in?
Im Folgenden finden Sie die zuständigen Ämter und Behörden, bei denen Sie die Familienleistung beantragen oder in Anspruch nehmen können.
Wo erhalte ich unabhängige Beratung zur Familienleistung Familienpflegezeit/Pflegezeit?
Folgende Anlaufstellen bieten (kostenfreie) Beratungen an: Welchen Anspruch habe ich? Wie sind Anträge und Formulare auszufüllen?
Mehr Familienleistungen
Andere Leistungen für Familien aus dem Themenbereich.
Ausbildungs- förderung (BAföG)
Zweck der Ausbildungsförderung ist das Erreichen einer Chancengleichheit für Auszubildende aus allen sozialen Schichten. Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung gezahlt.
Elterngeld
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld: Ein (Basis)Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten. ElterngeldPlus ist geeignet für Mütter und Väter die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen.
Familienpflegezeit/ Pflegezeit
Mit der Pflegezeit und der Familienpflegezeit können Beschäftigten zwischen 6 und 24 Monaten zur häuslichen Pflege Ihrer Angehörigen ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.
Kinderbetreuung (Beitragsfrei)
In MV besuchen rund 97 Prozent der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schuleintritt eine Kita. Auch in der Krippe liegt die Betreuungsquote sehr hoch. Seit dem 1. Januar 2020 übernimmt die Landesregierung die Kosten für die vollständige Beitragsfreiheit der Eltern.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung der Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Die Höhe des Kindergelds ist nach der Anzahl der eigenen Kinder gestaffelt und wird einkommensunabhängig gezahlt.
Kinderzuschlag
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten.
Mutterschafts-leistungen
Mutterschaftsleistungen sind Entgeltersatzleistungen für erwerbstätige Frauen während der Zeit der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung (in der Regel sechs Wochen vor und acht bis zwölf Wochen nach der Geburt).
Mutterschutz
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach.
Pflegeunter- stützungsgeld
Durch das Pflegezeitgesetz können nahe Angehörige kurzfristig unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben, um die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren. In dieser Zeit sind sie finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert
Steuerentlastung für Alleinerziehende
Der Staat gewährt Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer. Anspruch auf diesen hat jede*r, der auch Kindergeld beziehen kann oder vom Kinderfreibetrag profitiert.


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