Die Pflegezeit dient einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie ermöglicht Ihnen als Arbeitnehmer*innen eine bis zu sechsmonatige vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Möchten Sie einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten, besteht ein Anspruch auf eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Einkommensverluste in dieser Zeit können durch die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens abgefedert werden.
Unter diesen Voraussetzungen können Sie Pflegezeit verlangen:
Die Familienpflegezeit unterstützt Sie als Angehörige vor allem bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Durch die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit, haben Sie einen Anspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Gleichzeitig muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber*in über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
Für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind vor allem Änderungen bei den Pflegeleistungen interessant. Änderungen für professionelle Pflegekräfte werden hier nicht erwähnt.
Das ändert sich bei den Pflegeleistungen 2024:
Sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit hat der Gesetzgeber den Freistellungsanspruch an eine sogenannte „Kleinbetriebsklausel“ gekoppelt. Das bedeutet: Rechtsansprüche können nur Mitarbeiter*innen in Einrichtungen ab einer bestimmten Größe stellen. Diese Zahl ist unterschiedlich hoch: Für die Pflegezeit müssen es mehr als 15 Beschäftigte sein. Bei der Familienpflegezeit, für die seit Januar 2015 der Rechtsanspruch eingeführt wurde, müssen gar mehr als 25 Beschäftigte zusammenkommen, damit diese eingefordert werden kann. Freiwillige Vereinbarungen sind aber jederzeit möglich.