Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise Unterhalt zahlt.
Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?

Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung.
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.

Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.

Wenn Sie mit einem/einer neuen Partner*in verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen. Wenn Sie mit Ihrem/Ihrer neuen Partner*in keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.

Wo kann ich diese Leistung beantragen?

Seit Beginn dieses Jahres 2026 können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) neben der persönlichen Antragstellung auch online beantragt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Für die vollständig papierlose, digitale Antragstellung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers sicher digital bestätigt werden.

Die UVG-Anträge können dabei auf zwei unterschiedliche Weisen eingereicht werden:

  • online über die Bund ID in Verbindung mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels - diese Varianten ermöglichen die vollständig digitale Übermittlung ohne späteres Nachreichen unterschriebener Unterlagen
  • oder wenn gewünscht oder technisch erforderlich per E-Mail und Passwort – in diesem Fall muss ergänzend ein „Mantelbogen“ mit Originalunterschrift ausgedruckt, unterschrieben und nachgereicht werden

Unabhängig von der gewählten Anmeldeart ermöglicht das Portal das Hochladen aller erforderlichen Nachweise und Dokumente. Die Unterhaltsvorschussstellen bleiben auch nach Einführung der digitalen Antragstellung Anlaufpunkte für eine persönliche Beratung und stehen den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin mit ihren Dienstleistungen zur Verfügung.

Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung (in den kreisfreien Städten). Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.

In welcher Höhe kann ich den Unterhaltsvorschuss beantragen?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 Euro.
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Antragsformular
Mehr Informationen zu Unterhaltsvorschuss
Wer ist mein*e Ansprechpartner*in?
Im Folgenden finden Sie die zuständigen Ämter und Behörden, bei denen Sie die Familienleistung beantragen oder in Anspruch nehmen können.
Ludwigslust-Parchim
Mecklenburgische Seenplatte
Nordwestmecklenburg
Rostock
Landkreis Rostock
Schwerin
Vorpommern-Greifswald
Vorpommern-Rügen
Wo erhalte ich unabhängige Beratung zur Familienleistung Unterhaltsvorschuss?
Folgende Anlaufstellen bieten (kostenfreie) Beratungen an: Welchen Anspruch habe ich? Wie sind Anträge und Formulare auszufüllen?
Mehr Familienleistungen
Andere Leistungen für Familien aus dem Themenbereich.
Beistandschaft
Wenn Sie allein sorgeberechtigt sind oder - bei gemeinsamer elterlicher Sorge - wenn Sie das Kind überwiegend betreuen, können Sie in einem Konfliktfall beim Jugendamt einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Dieser Beistand ist kostenfrei.
Beratung Trennung / Scheidung/Umgang
Veränderungen, wie Trennung und Scheidung oder Konflikte in der Partnerschaft ziehen immer Folgen für die ganze Familie nach sich. Die Jugendämter vor Ort beraten Sie in solchen Situationen und versuchen gemeinsam mit Ihnen die auftretenden Probleme und deren Folgen zu lösen.
Hilfen für Frauen und Familien
Zweck der Stiftung ist es, unverschuldet in Not geratenen Familien, insbesondere Alleinerziehenden und alleinstehenden Frauen, die sich in einer außergewöhnlichen Not- oder Konfliktlage befinden, schnelle und auf den Einzelfall abgestimmte finanzielle Hilfen zu ermöglichen.
Steuerentlastung für Alleinerziehende
Der Staat gewährt Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer. Anspruch auf diesen hat jede*r, der auch Kindergeld beziehen kann oder vom Kinderfreibetrag profitiert.
Unterhalt
Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.
Unterhalts- vorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise Unterhalt zahlt.
Vaterschafts- anerkennung
Wenn Vater und Mutter eines Kindes nicht verheiratet sind, können Väter Ihre Vaterschaft vor oder auch nach der Geburt des Kindes anerkennen. Väter können die Vaterschaft für ein Kind jederzeit beim Standesamt, Jugendamt oder Notar anerkennen.
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