Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Wenn Sie mit einem/einer neuen Partner*in verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen. Wenn Sie mit Ihrem/Ihrer neuen Partner*in keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
Seit Beginn dieses Jahres 2026 können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) neben der persönlichen Antragstellung auch online beantragt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Für die vollständig papierlose, digitale Antragstellung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers sicher digital bestätigt werden.
Die UVG-Anträge können dabei auf zwei unterschiedliche Weisen eingereicht werden:
Unabhängig von der gewählten Anmeldeart ermöglicht das Portal das Hochladen aller erforderlichen Nachweise und Dokumente. Die Unterhaltsvorschussstellen bleiben auch nach Einführung der digitalen Antragstellung Anlaufpunkte für eine persönliche Beratung und stehen den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin mit ihren Dienstleistungen zur Verfügung.
Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung (in den kreisfreien Städten). Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich:
