Familienpflegezeit/Pflegezeit
Mit der Pflegezeit und der Familienpflegezeit können Beschäftigten zwischen 6 und 24 Monaten zur häuslichen Pflege Ihrer Angehörigen ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.
Was sind die Voraussetzungen einer Pflegezeit?

Die Pflegezeit dient einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie ermöglicht Ihnen als Arbeitnehmer*innen eine bis zu sechsmonatige vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Möchten Sie einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten, besteht ein Anspruch auf eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Einkommensverluste in dieser Zeit können durch die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens abgefedert werden.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie Pflegezeit verlangen:

  • Bei der zu pflegenden Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen.
  • Es muss ein Fall der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch XI vorliegen.
  • Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen.
  • Die Pflege erfolgt zuhause (= häusliche Pflege).
Was sind die Voraussetzungen einer Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit unterstützt Sie als Angehörige vor allem bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Durch die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit, haben Sie einen Anspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Gleichzeitig muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber*in über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.

Für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind vor allem Änderungen bei den Pflegeleistungen interessant. Änderungen für professionelle Pflegekräfte werden hier nicht erwähnt.

Das ändert sich bei den Pflegeleistungen 2024:

  • Erhöhung des Pflegegeldes um 5%
  • Anhebung der Pflegesachleistungen um 55
  • Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige
  • Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld (jährliche Freistellung von der Arbeit in akuten Notsituationen der Pflege)
  • Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege
Was besagt die Kleinbetriebsklausel?

Sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit hat der Gesetzgeber den Freistellungsanspruch an eine sogenannte „Kleinbetriebsklausel“ gekoppelt. Das bedeutet: Rechtsansprüche können nur Mitarbeiter*innen in Einrichtungen ab einer bestimmten Größe stellen. Diese Zahl ist unterschiedlich hoch: Für die Pflegezeit müssen es mehr als 15 Beschäftigte sein. Bei der Familienpflegezeit, für die seit Januar 2015 der Rechtsanspruch eingeführt wurde, müssen gar mehr als 25 Beschäftigte zusammenkommen, damit diese eingefordert werden kann. Freiwillige Vereinbarungen sind aber jederzeit möglich.

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Familienerholung
Familien sehen sich heute zahlreichen Belastungen ausgesetzt. In der Folge können Überforderungen und gesundheitliche Belastungen auftreten. Dafür soll die Familienerholung eingesetzt werden.
Familienpflegezeit/ Pflegezeit
Mit der Pflegezeit und der Familienpflegezeit können Beschäftigten zwischen 6 und 24 Monaten zur häuslichen Pflege Ihrer Angehörigen ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.
Nachbarschafts- hilfe ehrenamtlich
Die Nachbarschaftshilfe vermittelt ehrenamtliche Hilfen. Dabei handelt es sich, um die Erbringung von Leistungen zur Unterstützung im Alltag (z.B. Unterstützung im Haushalt, Einkaufshilfe, Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen) zur Entlastung der Pflegbedürftigen sowie deren pflegende Angehörige.
Pflegekinderhilfe
Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei Pflegeeltern ist eine Form der Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses. Kinder und Jugendliche profitieren von der Beständigkeit des Beziehungsangebots in Pflegefamilien und erfahren eine Einbindung in den familiären Alltag.
Pflegeunter- stützungsgeld
Durch das Pflegezeitgesetz können nahe Angehörige kurzfristig unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben, um die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren. In dieser Zeit sind sie finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert
Verhinderungs - pflege
Durch die Verhinderungspflege kann der Ausfall von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen überbrückt werden. Teilweise wird bei der „Verhinderungspflege“ auch von der „Ersatzpflege“ gesprochen, da mit dieser Leistung der Ausfall eine Pflegeperson ersetzt wird.


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