Pflegeeltern werden - Pflegekind aufnehmen

Wenn im Rahmen der Untersuchung oder der Behandlung festgestellt wird, dass es medizinisch nicht möglich ist, leibliche Kinder zu bekommen, bestehen bei anhaltendem Kinderwunsch andere Wege zur Elternschaft und Familie. Neben der Adoption besteht die Möglichkeit, ein Pflegekind aufzunehmen, das für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft nicht bei den leiblichen Eltern aufwachsen kann.


Wie wird man Pflegefamilie?

Wer sich für die Aufnahme eines fremden Kindes in der eigenen Familie interessiert, sollte sich als ersten Schritt an das Jugendamt am Wohnort wenden (siehe interaktive Karte). Dort beraten die Mitarbeiter*innen über die verschiedenen Möglichkeiten und informieren, für welche Kinder Pflegeeltern gesucht werden.

Auch Alleinstehende oder gleichgeschlechtliche Paare können Pflegekinder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich für die Aufgabe eignen und bereit sind, mit dem Jugendamt und den leiblichen Eltern des Kindes zusammenzuarbeiten.

Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern

Junge Volljährige können bis zum 21. Geburtstag in einer Pflegefamilie leben, in Einzelfällen auch bis zum 27. Geburtstag. Es besteht die Möglichkeit, dass die Herkunftsfamilie die Erziehung des Kindes oder Jugendlichen wieder selbst übernimmt, wenn sich die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert haben.

 

Das Sorgerecht verbleibt bei den leiblichen Eltern, wenn ihnen das Sorgerecht nicht entzogen und auf einen Vormund übertragen wurde. Allerdings haben Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis längerfristig angelegt ist, die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Die leiblichen Eltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch, wenn die elterliche Sorge entzogen wurde. Nur bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Umgangsrecht zeitweise ruhen.

 

Zu den Aufgaben von Pflegeeltern gehört, die Beziehung des Pflegekindes zu seinen Eltern zu erhalten, zum Beispiel durch Besuche. Die Regelung der Kontakte zwischen Eltern und Kind sowie andere wichtige Entscheidungen, wie etwa über die schulische Laufbahn des Kindes oder über medizinische Eingriffe, werden nach Möglichkeit gemeinsam mit allen Beteiligten besprochen.

Welche staatlichen Leistungen gibt es für Pflegefamilien?

  • Beratung Jugendamt: Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das zuständige Jugendamt vor der Aufnahme des Kindes und während der Pflege. In der Regel schließen Pflegeeltern und das Jugendamt einen schriftlichen Pflegevertrag, der die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner*innen enthält.
  • Pflegegeld: Pflegeeltern steht ein monatliches Pflegegeld zu, das vom Jugendamt ausgezahlt wird. Pflegegeld erhalten die Pflegeeltern für Pflegekinder unter 18 Jahren, unter Umständen auch für Pflegekinder bis zum 21. Geburtstag, im Einzelfall bis zum 27. Geburtstag. Mit dem Geld können Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und weitere Bedürfnisse gedeckt werden. Das Pflegegeld enthält auch einen Anteil für den Erziehungsaufwand. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Bundesland und Kommune. Auch das Alter des Pflegekindes entscheidet über die Höhe des Betrags. Das Pflegegeld ist steuerfrei. Bei Verwandtschaft mit dem Pflegekind wird ebenfalls Pflegegeld ausgezahlt.
  • Beihilfe und Zuschüsse: Pflegefamilien können besondere Beihilfen und Zuschüsse beantragen, z. B. für Erstausstattung, pädagogische Förderung, Einschulung, Klassenfahrten.
  • Versicherungen: Das Pflegekind ist entweder über die Pflegeeltern krankenversichert oder wird in deren Familienversicherung mitversichert. Wenn die Pflegeeltern nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, muss eine Abstimmung mit dem Jugendamt erfolgen. Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen.
  • Kindergeld, Elterngeld, Elternzeit: Pflegeeltern können unter Umständen Kindergeld erhalten. Sie müssen dafür mit dem Pflegekind familienähnlich und auf längere Dauer zusammenleben. Pflegeeltern haben Anspruch auf Elternzeit. Der Zeitraum kann sich pro Kind auf bis zu drei Jahren erstrecken. Sobald das Pflegekind seinen achten Geburtstag gefeiert hat, endet der Anspruch auf Elternzeit. Elterngeld erhält man jedoch lediglich für die eigenen Kinder. Für das Pflegekind wird anstelle des Elterngeldes das Pflegegeld ausgezahlt.

Pflegekinder mit Behinderungen

Wenn das Pflegekind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist, kann die Pflegefamilie Eingliederungshilfen für das Pflegekind bekommen. Die Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern. Sie soll helfen, dass das Pflegekind an der Gesellschaft teilhaben kann. Die Leistungen zur Eingliederungshilfe umfassen unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wie zum Beispiel:

  • Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung,
  • heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter,
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
  • Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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