Pflege zu Hause

Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt jährlich. Damit gibt es auch immer mehr Menschen, die einen Angehörigen pflegen. Die Pflege eines Angehörigen ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe und kann sehr anstrengend, zeit- und kräfteraubend sein. Viele Pflegebedürftige möchten nicht in ein Pflegeheim. In der Regel werden sie dann zu Hause von einem Angehörigen gepflegt. Zu den pflegenden Angehörigen im Sinne der Pflegeversicherung werden nicht nur Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Onkel, Tante usw. gezählt. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können die Pflege übernehmen.


Voraussetzungen für Erhalt von Leistungen

Es gibt einige Voraussetzungen, um von der Pflegekasse Leistungen zu erhalten:

  • Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig sein und muss ohne Bezahlung erfolgen. Lediglich das Pflegegeld kann als Bezahlung an die Pflegeperson weitergegeben werden.
  • Die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad zwei bis fünf haben.
  • Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen: Dies kann sowohl beim Pflegebedürftigen, bei der Pflegeperson oder auch in einem Betreuten Wohnen stattfinden.
  • Die Pflege muss mindestens zehn Stunden wöchentlich betragen, wobei hier auch die Pflege von mehreren Personen zusammengefasst werden kann (Additionspflege).

Wird ein Pflegebedürftiger zuhause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt, so gewähren gesetzliche und private Pflegekassen Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegelds errechnet sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, der den Versicherten zugewiesen ist. Pflegegeldempfänger*innen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind verpflichtet, sich regelmäßig persönlich beraten zu lassen. Kommen Pflegegeldempfänger*innen ihrer Pflicht nicht nach, kann ihnen das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.

Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gestellt werden – je nachdem, ob der/die Pflegebedürftige gesetzlich oder privat versichert ist. Erforderlich ist ein ärztliches Attest.

Entlastungsbeitrag

Seit Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Geschulte ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte übernehmen dann für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben.

Nachbarschaftshilfe

Finanziert wird die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbeitrag, der von der pflegebedürftigen Person bzw. vom pflegenden Angehörigen bei der Pflegekasse beantragt werden kann. Der Fokus der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe ist die Unterstützung im Alltag (z. B. Unterstützung im Haushalt, Einkaufshilfe, Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen) zur Entlastung der Pflegbedürftigen sowie deren pflegende Angehörige. Nachbarschaftshelfer*innen dürfen nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Voraussetzung für Interessierte ist die Absolvierung eines achtstündigen Grundkurses sowie die Registrierung als Nachbarschaftshelfer*in bei den Pflegekassen. Der Unterstützungsumfang wird auf höchstens zwei anspruchsberechtigte Personen gleichzeitig in einem Umfang von insgesamt höchstens 25 Stunden je Kalendermonat festgelegt. Die Aufwandsentschädigung beträgt höchstens acht Euro pro Stunde.

Die 19 Pflegestützpunkte in Mecklenburg-Vorpommern sind Servicepunkte für ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer*innen. Hier erhalten Interessierte, die sich nachbarschaftlich engagieren wollen, Informationen, Beratung und Unterstützung.

Familienleistungen
Zum Schwerpunktthema passende Familienleistungen.
Pflegeunter- stützungsgeld
Durch das Pflegezeitgesetz können nahe Angehörige kurzfristig unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben, um die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren. In dieser Zeit sind sie finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert
Familienpflegezeit/ Pflegezeit
Mit der Pflegezeit und der Familienpflegezeit können Beschäftigten zwischen 6 und 24 Monaten zur häuslichen Pflege Ihrer Angehörigen ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.
Nachbarschafts- hilfe ehrenamtlich
Die Nachbarschaftshilfe vermittelt ehrenamtliche Hilfen. Dabei handelt es sich, um die Erbringung von Leistungen zur Unterstützung im Alltag (z.B. Unterstützung im Haushalt, Einkaufshilfe, Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen) zur Entlastung der Pflegbedürftigen sowie deren pflegende Angehörige.
Weiterlesen zum Thema
Andere Schwerpunktthemen zur Lebenslage.
Urlaub und Pflege – für Pflegebedürftige und Angehörige

Erholung und Auszeit vom Alltag sind nicht nur für Pflegebedürftige, sondern vor allem auch für pflegende Angehörige wichtig. Doch nur wenige pflegende Angehörige nutzen ihren Anspruch auf 28 Urlaubstage im Jahr.

Pflegehotels oder auch Familienferienstätten sind...

Wenn Kinder Pflege brauchen

Rund 80.000 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind laut Statistischem Bundesamt pflegebedürftig. Das entspricht einem Anteil von 2,8 Prozent. Auch wenn sich die gesetzlichen Grundlagen nicht von denen, die auch für Erwachsene gelten, unterscheiden,...

Junge Menschen mit Pflegeverantwortung

Rund 230.000 Kinder und Jugendliche kümmern sich bundesweit um chronisch kranke oder pflegebedürftige Angehörige. Das Projekt "Pausentaste" unterstützt bundesweit die jungen Pflegenden mit gezielter Beratung und Information. Ziel des Projekts "Pausentaste - Wer anderen hilft,...

(Familien)Pflegezeit - Voraussetzungen, Anspruch und Dauer

Eine Pflegezeit kann maximal 6 Monate lang dauern. Die Familienpflegezeit kann sich dagegen auf bis zu 24 Monate erstrecken. Das ist nur ein Unterschied zwischen diesen pflegebedingten Freistellungen. Bevor man sich für ein Modell entscheidet,...

Pflegestützpunkte in MV

Mit der Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes im Jahr 2009 wurde in Deutschland ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung eingeführt. Seitdem sind schrittweise landesweit 18 Pflegestützpunkte in den Landkreisen und kreisfreien Städten entstanden, die gemeinsam und zu gleichen Teilen...

Pflegegrade im Überblick - Anspruch und Leistungen

Ab 1. Januar 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen vollständig von den neuen Pflegegraden abgelöst. Seitdem werden Pflegegrad eins bis fünf zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird aufgrund der noch erhaltenen...

Pflegearten und Wohnformen für Pflegebedürftige

Die Pflege von Angehörigen zu organisieren, ist eine enorme Herausforderung. Von der Einstufung in einen Pflegegrad über die möglichen Pflegeleistungen bis hin zur riesigen Auswahl an möglichen Wohnformen für das Alter sieht man sich mit...



Familieninfo im Abo – mit unserem Newsletter 
immer auf dem neuesten Stand bleiben.
Logo des Instituts für Sozialforschung und Weiterbildung
Unsere Partner*innen
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram