Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.
Gefördert werden ebenso Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z. B. Studienabbrecher*innen oder Abiturienten mit Berufspraxis).
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
Das Aufstiegs-BAföG (ehemals Meister-BAföG) besteht aus einem Darlehen sowie einem Zuschuss, den man nicht zurückzahlen muss. Nimmt beispielsweise jemand die Maximalsumme von 15.000 Euro in Anspruch, sind 50% des Betrages Zuschuss (Beantragen nach bestandener Prüfung) und 50% des Betrages ein Darlehen. Der Förderungshöchstbetrag wurde ab Januar 2023 von 861 Euro auf 934 Euro angehoben.