Aufstiegs-BAföG
Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungs-Gesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister*in, Fachwirt*in, Techniker*in, Erzieher*in oder Betriebswirt*in.
Was wird mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.

Gefördert werden ebenso Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z. B. Studienabbrecher*innen oder Abiturienten mit Berufspraxis).

Woran ist die Förderung gebunden?

Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:

  • Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und werden ausschließlich in Teilzeit gefördert. Maßnahmen der zweiten und dritten Fortbildungsstufen müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und können in Voll- sowie in Teilzeitzeit gefördert werden.
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
In welcher Höhe kann ich die Förderung bekommen?

Das Aufstiegs-BAföG (ehemals Meister-BAföG) besteht aus einem Darlehen sowie einem Zuschuss, den man nicht zurückzahlen muss. Nimmt beispielsweise jemand die Maximalsumme von 15.000 Euro in Anspruch, sind 50% des Betrages Zuschuss (Beantragen nach bestandener Prüfung) und 50% des Betrages ein Darlehen. Der Förderungshöchstbetrag wurde ab Januar 2023 von 861 Euro auf 934 Euro angehoben.

Aufgrund der gestiegenen Energiekosten sollen Studierende und Auszubildende einen Heizkostenzuschuss in 2023 erhalten. Der erste Heizkostenzuschuss für Auszubildende und Studierende wird derzeit in Höhe von 230 Euro ausgezahlt. Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro ist beschlossen worden. Mit der Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist laut Medien (MDR) nicht vor Ende Januar/ Anfang Februar 2023 zu rechnen.

Die Energiepauschale erhält jeder Studierende, der/die einer Nebentätigkeit nachgeht. Wer also als Werkstudent:in arbeitet oder einen Minijob hat und außerdem in Deutschland wohnt, erhält 300 € Energiepreispauschale über den Arbeitgeber. Außerdem sollen alle Studierende, die seit dem 1. Dezember 2022 eingeschrieben sind, eine Einmalzahlung von 200 € erhalten. Diese Einmalzahlung muss dann über eine digitale Plattform beantragt werden. Dies ist jedoch derzeit noch in Planung.

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Ausbildungs- förderung (BAföG)
Zweck der Ausbildungsförderung ist das Erreichen einer Chancengleichheit für Auszubildende aus allen sozialen Schichten. Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung gezahlt.
Bildungs -freistellung
Bildungsfreistellung, gelegentlich auch als „Bildungsurlaub“ bezeichnet, ist ein Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Bildungsgutschein
Ein Bildungsgutschein wird ausgegeben an Personen, die sich weiterbilden möchten. Sie können nur bei zugelassenen Bildungsträgern eingelöst werden. Die Bewilligung eines Bildungsgutscheins ist an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt.
Zukunftsstarter
Die Initiative „Zukunftsstarter“ der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter unterstützt junge Erwachsene ab 25 Jahren dabei, einen Berufsabschluss nachzuholen.
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