(Familien)Pflegezeit - Voraussetzungen, Anspruch und Dauer

Eine Pflegezeit kann maximal 6 Monate lang dauern. Die Familienpflegezeit kann sich dagegen auf bis zu 24 Monate erstrecken. Das ist nur ein Unterschied zwischen diesen pflegebedingten Freistellungen. Bevor man sich für ein Modell entscheidet, sollte man sich über die wesentlichen Vor- und Nachteile informieren. Seit Januar 2015 haben pflegende Beschäftigte sowohl im Rahmen der Pflegezeit als auch während einer Familienpflegezeit einen Rechtsanspruch auf ein staatliches Darlehen, das vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag gewährt wird.


Pflegezeit

Die Pflegezeit dient einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie ermöglicht Ihnen als Arbeitnehmer*innen eine bis zu sechsmonatige vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Möchten Sie einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten, besteht ein Anspruch auf eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Einkommensverluste in dieser Zeit können durch die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens abgefedert werden.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie Pflegezeit verlangen:

  • Bei der zu pflegenden Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen.
  • Es muss ein Fall der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch XI vorliegen.
  • Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen.
  • Die Pflege erfolgt zuhause (= häusliche Pflege).

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit unterstützt Sie als Angehörige vor allem bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie können sich für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz miteinander verzahnt und weiterentwickelt.

Neu ist insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.

Kleinbetriebsklausel

Sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit hat der Gesetzgeber den Freistellungsanspruch an eine sogenannte „Kleinbetriebsklausel“ gekoppelt. Das bedeutet: Rechtsansprüche können nur Mitarbeiter*innen in Einrichtungen ab einer bestimmten Größe stellen.

Diese Zahl ist unterschiedlich hoch: Für die Pflegezeit müssen es mehr als 15 Beschäftigte sein. Bei der Familienpflegezeit, für die seit Januar 2015 der Rechtsanspruch eingeführt wurde, müssen gar mehr als 25 Beschäftigte zusammenkommen, damit diese eingefordert werden kann. Freiwillige Vereinbarungen sind aber jederzeit möglich.

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Mit der Pflegezeit und der Familienpflegezeit können Beschäftigten zwischen 6 und 24 Monaten zur häuslichen Pflege Ihrer Angehörigen ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.
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