Versicherungsschutz im Ehrenamt

Ehrenämter gibt es in nahezu allen Lebensbereichen. Viele Menschen engagieren sich auf diese Weise in Sportvereinen, in der Kirchengemeinde oder in Bürgerinitiativen. Unterschieden wird zwischen gesetzlichem Versicherungsschutz und dem Schutz bei privatem Engagement.


Voraussetzung für gesetzlichen Unfallschutz

Fünf Kriterien müssen erfüllt sein, damit das Ehrenamt "amtlich" ist und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt: Es muss freiwillig und unentgeltlich ausgeübt werden, regelmäßig und organisiert sein sowie anderen zu Gute kommen.

Wer hingegen spontan Kleidung, Spielzeug oder Lebensmittel an Bahnhöfe oder in Flüchtlingsunterkünfte bringt, handelt privat. Diese Eigeninitiative wird nicht durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.

Voraussetzung für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass die Mithilfe der freiwillig Engagierten über die Kommune, die Wohlfahrtsverbände, Rettungsunternehmen oder die Kirche und deren Einrichtungen organisiert ist. Das heißt, Einsätze und Einsatzorte werden von diesen festgelegt, die Verantwortlichen verteilen die Aufgaben, übernehmen die Einteilung sowie Koordination und tragen sowohl die Kosten als auch die Verantwortung. Zumeist werden auch Listen angelegt, in die sich freiwillige Helfer*innen eintragen können. Dies erleichtert die Nachweisführung im Schadensfall.

Schutz bei privatem Engagement

Auch wer sich unabhängig von einer  Kommune oder einer Trägerorganisation rein privat ehrenamtlich engagiert, ist abgesichert. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat eine Sammelhaftpflicht- und Unfallversicherung für Ehrenamtliche abgeschlossen, die im Schadensfall greift.

Darüber hinaus sind für Unfälle in der Privatsphäre die jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Möglicherweise besteht auch eine eigene private Haftpflicht- und/oder Unfallversicherung, die im Schadensfall eintritt.

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