Familiengründung: Rechtliche Fragen

Die Ehe für alle war ein großer Schritt für eine gleichberechtigte Familiengründung. Seit dem 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Ehepaare gemeinsam – und nicht etwa nacheinander – fremde Kinder adoptieren. Ein rechtlicher Unterschied zwischen Regenbogenfamilien und Familien mit verschiedengeschlechtlichen Eltern besteht bis heute jedoch im Abstammungsrecht und damit auch in der rechtlichen Absicherung der Kinder.


Elternschaft durch Stiefkindadoption

In Bezug auf die Elternschaft von Regenbogenfamilien besteht bisher noch eine abstammungsrechtliche Ungleichbehandlung von Mütter- und Väterpaaren gegenüber heterosexuellen Elternpaaren: Ist ein Mann zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet, wird er automatisch rechtlicher Vater des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn das Kind mithilfe einer Samenspende von einer Samenbank gezeugt wurde. Für eine Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, gilt diese Regelung nicht.

Unverheiratete heterosexuelle Paare haben die Möglichkeit, ein Kind bereits vor der Geburt als rechtliches Kind anzuerkennen. Anderen, wie zum Beispiel gleichgeschlechtlichen Paaren, steht diese Option bisher nicht offen.

In Regenbogenfamilien müssen Lebenspartner*innen und seit Oktober 2017 auch gleichgeschlechtliche Ehepartner*innen das leibliche Kind ihres Partners bzw. ihrer Partnerin nach wie vor adoptieren (Stiefkindadoption), um eine tatsächlich bestehende Eltern-Kind-Beziehung mit der sozialen Mutter auch rechtlich abzusichern. Dieses Verfahren kann unterschiedlich lange dauern und sorgt letztlich dafür, dass das Kind bis zur Beendigung des Verfahrens nur einen rechtlichen Elternteil hat.

Elterngeld und Elternzeit

Grundsätzlich haben die leiblichen Eltern eines Kindes Anspruch auf Elterngeld, wenn sie nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten und sich stattdessen um die Betreuung und Erziehung ihres Kindes kümmern. Das Kind muss dabei im Haushalt des Antragstellers wohnen. Sowohl bei heterosexuellen Beziehungen als auch homosexuellen Beziehungen gilt: Für das Kind des/der Partners/Partnerin kann Elterngeld nur beantragt werden, wenn das Paar verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Das gilt immer: Das leibliche Elternteil hat den Anspruch auf Elterngeld. Doch auch das Elternteil, welches die Stiefkindadoption durchführt, hat dann einen Anspruch auf Elterngeld, genauso wie auf die Elternzeit.

Akzeptanz

Regenbogenfamilien haben die gleichen Bedürfnisse wie andere Familien. In erster Linie kommt es darauf an, die Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Orientierungen und Lebensweisen zu vergrößern, d. h. die in der Gesellschaft noch weithin bestehenden Vorurteile und negativen Klischeebilder abzubauen und die dahinter liegende homosexualitätsfeindliche Haltung (Homophobie) aufzudecken.

Größere Akzeptanz macht das Leben für Regenbogenfamilien einfacher, sehen sie sich dann doch weniger als bisher mit Misstrauen in die erzieherischen Kompetenzen der Eltern und mit Ablehnung ihrer Lebensweise konfrontiert. Größere Akzeptanz von außen führt bei den lesbischen und schwulen Eltern aber auch zu einer größeren Selbstsicherheit und Selbstakzeptanz, wodurch das Familiensystem entlastet wird.

Es braucht dringend vorurteilsfreie, über gleichgeschlechtliche Orientierungen und Lebensweisen gut informierte Fachleute. Und es ist wichtig, dass Regenbogenfamilien auch in Kinder- und Schulbüchern als eine den heterosexuellen Ehen gleichwertige Partnerschaft dargestellt werden. Auf diese Weise wird diese Lebensform für die Heranwachsenden zu etwas „Normalem“.

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