Junge Volljährige können bis zum 21. Geburtstag in einer Pflegefamilie leben, in Einzelfällen auch bis zum 27. Geburtstag. Es besteht die Möglichkeit, dass die Herkunftsfamilie die Erziehung des Kindes oder Jugendlichen wieder selbst übernimmt, wenn sich die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert haben.
Alleinstehende oder gleichgeschlechtliche Paare können ebenfalls Pflegekinder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich für die Aufgabe eignen und bereit sind, mit dem Jugendamt und den leiblichen Eltern des Kindes zusammenzuarbeiten.
Wer sich für die Aufnahme eines fremden Kindes in der eigenen Familie interessiert, sollte sich an das Jugendamt am Wohnort wenden. Dort beraten die Mitarbeiter*innen über die verschiedenen Möglichkeiten und informieren, für welche Kinder Pflegeeltern gesucht werden.
Das Sorgerecht verbleibt bei den leiblichen Eltern, wenn ihnen das Sorgerecht nicht entzogen und auf einen Vormund übertragen wurde. Allerdings haben Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis längerfristig angelegt ist, die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.
Die leiblichen Eltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch, wenn die elterliche Sorge entzogen wurde. Nur bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Umgangsrecht zeitweise ruhen.
Zu den Aufgaben von Pflegeeltern gehört, die Beziehung des Pflegekindes zu seinen Eltern zu erhalten, zum Beispiel durch Besuche. Die Regelung der Kontakte zwischen Eltern und Kind sowie andere wichtige Entscheidungen, wie etwa über die schulische Laufbahn des Kindes oder über medizinische Eingriffe, werden nach Möglichkeit gemeinsam mit allen Beteiligten besprochen.