Was ändert sich im Jahr 2022?

Elektronische Krankschreibung

Bereits seit dem 01.Oktober 2021 ist es vorgesehen, dass Arztpraxen die Krankmeldungen ihrer Patient*innen direkt digital an die Krankenkassen übermitteln. Arbeitnehmer*innen müssen ihren „gelben Schein“ dann lediglich an ihre Arbeitgeber*innen versenden.

Das Jahr 2022 mit einer Geschenkebox

Ab dem 01. Juli 2022 sollen Krankenkassen dann sogar die von den Arztpraxen erhaltenen Krankschreibungen digital an die Arbeitgeber weiterleiten, sodass sich die Patient*innen gar nicht mehr um die Meldungen kümmern müssen.
Ganz ohne Nachweis geht es allerdings nicht: Die Patient*innen bekommen noch eine ausgedruckte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für die eigene Dokumentation.

Homeoffice-Pauschale

Steuerpflichtige können für die Jahre 2020 und 2021 für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben, einen Betrag von fünf Euro geltend machen, maximal jedoch 600 Euro (das entspricht 120 Tagen).

Kinderzuschlag steigt

Ab dem 1. Januar 2022 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag auf 209 Euro pro Kind/Monat. Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen nicht von sich aus aktiv werden – der Betrag wird ab Januar automatisch angepasst.
Kinderzuschlag erhalten Elternpaare und Alleinerziehende von der Familienkasse, wenn sie für das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sind, es unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist und wenn es im selben Haushalt lebt. Der Antrag auf Kinderzuschlag kann online ausgefüllt und hochgeladen werden.

Kraftstoffe werden teurer

Zum 1. Januar 2022 tritt die nächste Stufe der CO₂-Abgabe in Kraft. Pro Tonne CO₂ sind dann 30 Euro fällig. Das macht Treibstoffe erneut teurer: Beim Benzin werden 8,4 Cent pro Liter aufgeschlagen. Beim Diesel sind es 9,5 Cent pro Liter.

Mindestlohn steigt erneut

Ab dem 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn zunächst von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Am 1. Juli 2022 wird er dann noch einmal angehoben, auf 10,45 Euro pro Stunde.

Auch für Auszubildende, die ihre Ausbildung im Jahr 2022 beginnen, gibt es eine gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung von nun monatlich 585 Euro. Sie erhöht sich jährlich:

Weitere Informationen dazu gibt es auf der ➤Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Pflege - Änderungen der Zuzahlungen und Versorgung

In der ambulanten Pflege werden ab 01. Januar 2022 die Sachleistungsbezüge um 5 % erhöht. Die Monatsbeträge sind dann wie folgt:

In der stationären Pflege werden ab 2022, neben dem abhängig vom Pflegegrad gezahlten Leistungsbetrag, Zuschläge von der Pflegeversicherung bei einer Versorgung im Pflegeheim gezahlt. Mit der Dauer der Pflege steigt dieser an:

Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Bundesgesundheitsministerium.

Plastiktüten im Supermarkt

Mit Beginn des neuen Jahres dürfen in Lebensmittel- und Drogeriemärkten sowie im weiteren Handel keine Einkaufstüten aus Plastik mehr ausgegeben werden (dies gilt jedoch nur für die üblicherweise an den Kassen ausliegende Tüten). Stabile Mehrwegtaschen und die sehr dünnen Plastiktüten aus der Obst- und Gemüseabteilung bleiben erhalten.

Portokosten

Die Post hebt auch 2022 wieder die Preise um einige Cent an.

 

Quellen:
https://www.payback.de/ratgeber/schon-gewusst/aenderungen-2022?adobe_mc_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F
https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/das-aendert-sich-2022-grosser-ueberblick-von-a-bis-z

Ausweitung Kinderkrankengeld

Als „wichtige Hilfe für Eltern und Sorgeberechtigte, die ihre Kinder in der Corona-Zeit zu Hause betreuen“, bezeichnet Sozialministerin Drese die geplante Verdopplung des Anspruchs auf Kinderkrankentage. Das entsprechende Gesetz soll  am 18. Januar in einer Sondersitzung vom Bundesrat beschlossen werden.

 

„Gesetzlich versicherte Eltern können somit im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende 40 statt 20 Tage“, verdeutlichte Drese. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf bis zu 90 Tage.

„Ganz wichtig: Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern pandemiebedingt zu Hause betreut wird, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde“, so Drese.

Deshalb ist in diesen Fällen auch keine Krankschreibung durch einen Arzt notwendig. Im Bedarfsfall reicht für Arbeitgeber und Krankenkasse eine Bescheinigung von Kita oder Schule.

Drese hob hervor, dass im Gesetzestext auch eine Anregung aus Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen wurde: „Kinderkrankengeld gibt es auch, wenn die Kita, wie in unserem Land offen ist, aber die dringende Empfehlung besteht, die Kinder nicht in die Einrichtung zu schicken.“

 

Voraussetzungen für den Erhalt sind, dass

 

Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.