Stufenplan für Schulöffnung in MV
Am 22. Februar startet in Mecklenburg-Vorpommern die Schule wieder. Die Voraussetzungen haben sich geändert – Mit einem Stufenplan ermöglicht die Landesregierung die schrittweise Wiederöffnung der Schulen für den Präsenzunterricht. Wie der Unterricht wo nach den Winterferien geregelt wird, und welche Klassenstufen wieder in Präsenz in der Schule unterrichtet werden können, orientiert sich am Inzidenzwert im jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt.
Folgend die wichtigsten Informationen zur Schulorganisation nach den Winterferien auf einen Blick (Bildungsministerium MV):
7-Tages-Inzidenz seit mindestens 10 Tagen unter 50:
- Präsenzunterricht in der Grundschule
- Präsenzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6
- Präsenzunterricht in den Abschlussklassen der allgemein bildenden Schulen
- in den Abschlussklassen der beruflichen Schulen
- Für die Klassenstufen der weiterführenden Schulen ab der Klassenstufe 7 startet der Unterricht in Präsenz unter Einhaltung des Mindestabstandes am 8. März. In der Regel sind dafür die Lerngruppen zu teilen (Wechselunterricht). Sind die Lerngruppen ohnehin klein oder der genutzte Raum sehr groß (z. B. Aula, Sporthalle), kann ausnahmsweise auf die Teilung verzichtet werden. Ziel dieser Reglung ist es, den Mindestabstand als Hygienemaßnahme einhalten zu können. An den Präsenztagen gilt Präsenzpflicht.
- In den beruflichen Schulen gelten für die Klassen, die keine Abschlussprüfung in diesem Jahr haben, die gleichen Regelungen.
7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 150:
- Grundschule: Präsenzpflicht ist aufgehoben. Die Schulen sind jedoch für Schülerinnen und Schüler geöffnet, die nicht zuhause betreut werden. Lehrkräfte sind vor Ort. Kinder, die zuhause betreut werden, erhalten Aufgabenpakete.
- Klassen 5 und 6: Die Präsenzpflicht ist aufgehoben. Die Schulen sind jedoch für Schülerinnen und Schüler geöffnet, die nicht zuhause betreut werden. Lehrkräfte sind vor Ort. Kinder, die von zuhause lernen, erhalten Aufgabenpakete.
- Ab der Klassenstufe 7: In der Regel Distanzunterricht. Die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde kann abweichend von dieser Regel ab dem 8. März 2021 Wechselunterricht zulassen, sofern das örtliche Infektionsgeschehen klar abgrenzbar und die Erteilung von Präsenzunterricht aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
- Abschlussklassen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen: Es findet zur Prüfungsvorbereitung Präsenzunterricht statt. Die Präsenzpflicht ist aber aufgehoben.
- Alle anderen Klassen der beruflichen Schulen erhalten Distanzunterricht.
7-Tages-Inzidenz seit 2 Tagen über 150:
- Grundschule: Distanzunterricht, eine Notbetreuung ist eingerichtet.
- Klassen 5 und 6: Distanzunterricht, eine Notbetreuung ist eingerichtet.
- Ab der Klassenstufe 7: Distanzunterricht
- Abschlussklassen der allgemein bildenden Schulen: Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung. Präsenzpflicht ist aufgehoben.
- Abschlussklassen der beruflichen Schulen: Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung. Präsenzpflicht ist aufgehoben.
Flimmo "Alle(s) zuhaus im Lockdown"
Noch immer sind Schulen und Kindergärten geschlossen, und fast alles wird in die eigenen vier Wände verlagert: Unterricht, Arbeit, Freizeit und sogar Sport. Vielen Eltern geht langsam die Puste aus. Und auch die Ideen, wie man Kinder sinnvoll beim Distanzlernen unterstützen oder den Tag über beschäftigen kann.
FLIMMO hat auf www.flimmo.de/corona zahlreiche Tipps zusammengestellt, die Eltern und Kindern durch die Zeit im Lockdown helfen können – mit und ohne Medien.
Homeschooling: Lernen mit Medien
Ob Schulfernsehen, unterhaltsame Wissensformate, Lernplattformen oder Motivationstipps für das Lernen zuhause: FLIMMO hat ein paar hilfreiche Angebote zusammengestellt, die Kinder beim Homeschooling unterstützen und Eltern entlasten können.
On- und offline: Tipps für die Freizeit
Eisige Experimente im Schnee, Turnen mit Profisportlern oder ein essbares Iglu basteln: Hier gibt es viele lustige, kreative und abwechslungsreiche Ideen gegen die Langeweile im Lockdown – für drinnen oder draußen, mit und ohne Medien.
Wissen und Aufklärung für Kinder rund um das Corona-Virus
Nach wie vor ist das Thema Corona in vielen Familien präsent und wirft viele Fragen auf: Wann geht die Schule wieder los? Darf man die Großeltern besuchen? Ist das Virus auch für Kinder gefährlich? FLIMMO zeigt, wie Eltern mit solchen Fragen und Unsicherheiten umgehen können und wie es gelingt, kindgerecht zu informieren. Zudem gibt es eine Sammlung an Schaubildern, Videos und Texten, die Wissenswertes für Kinder rund um das Corona-Virus vermitteln.
Ausweitung Kinderkrankengeld
Als „wichtige Hilfe für Eltern und Sorgeberechtigte, die ihre Kinder in der Corona-Zeit zu Hause betreuen“, bezeichnet Sozialministerin Drese die geplante Verdopplung des Anspruchs auf Kinderkrankentage. Das entsprechende Gesetz soll am 18. Januar in einer Sondersitzung vom Bundesrat beschlossen werden.
„Gesetzlich versicherte Eltern können somit im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende 40 statt 20 Tage“, verdeutlichte Drese. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf bis zu 90 Tage.
„Ganz wichtig: Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern pandemiebedingt zu Hause betreut wird, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde“, so Drese.
Deshalb ist in diesen Fällen auch keine Krankschreibung durch einen Arzt notwendig. Im Bedarfsfall reicht für Arbeitgeber und Krankenkasse eine Bescheinigung von Kita oder Schule.
Drese hob hervor, dass im Gesetzestext auch eine Anregung aus Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen wurde: „Kinderkrankengeld gibt es auch, wenn die Kita, wie in unserem Land offen ist, aber die dringende Empfehlung besteht, die Kinder nicht in die Einrichtung zu schicken.“
Voraussetzungen für den Erhalt sind, dass
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.