Sicherheitsnetz für alle Kinder und ihre Familien
Das Bundeskabinett hat den von Bundesfamilienministerin Lisa Paus vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, bisherige finanzielle Förderungen, wie das Kindergeld, die Leistungen für Kinder und Jugendliche im Bürgergeld und der Sozialhilfe, den Kinderzuschlag und Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes durch die neue Leistung Kindergrundsicherung zu ersetzen. Im Jahr 2025 soll die Kindergrundsicherung erstmals ausgezahlt werden.
Familien werden künftig direkt vom Familienservice über mögliche Ansprüche informiert und die Berechnung und Auszahlung der Leistungen werden einfacher. Damit schafft die Kindergrundsicherung einen Systemwechsel - weg von der Holschuld von Bürgerinnen und Bürgern hin zu einer Bringschuld des Staates.
Weitere zentrale Inhalte des Gesetzesentwurfes können HIER nachgelesen werden.
Sofortzuschlag und Kinderbonus
Familien erhalten ab Juli 2022 zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form einer Einmalzahlung („Kinderbonus 2022“). Bei geringem Einkommen bekommen sie zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag. Die Leistungen werden von der Familienkasse beziehungsweise dem Jobcenter ausgezahlt und müssen nicht beantragt werden.
Wer Kinder hat, kann in den meisten Fällen bald mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind rechnen. Der sogenannte “„Kinderbonus 2022" wird für jedes Kind ausgezahlt, für das in mindestens einem Monat des laufenden Jahres Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand. Der Bonus wird ab Juli 2022 ausgezahlt. Dafür ist kein gesonderter Antrag notwendig. Auch wer im Laufe des Jahres ein Kind bekommt, hat noch Anspruch auf diese Leistung, die dann entsprechend später ausgezahlt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kinderbonus 2022: Anspruch, Auszahlung, Höhe von der Bundesagentur für Arbeit.
Familien, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, erhalten einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro pro Kind. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Es lebt mit den Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt zusammen.
- Das Kind erhält Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Wer finanzielle Unterstützung in Form von Kinderzuschlag erhält, kann ebenfalls vom Sofortzuschlag profitieren: Der mögliche Höchstbetrag erhöht sich dauerhaft auf monatlich 229 Euro pro Kind. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dazu, wie ein Anspruch auf Kinderzuschlag vorab geprüft werden kann, finden Sie auf der Seite Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer von der Bundesagentur für Arbeit.
Außerschulisches Lern- und Förderprogramm
Schüler*innen, die in MV eine allgemeinbildende Schule oder ein Fachgymnasium besuchen, können bis zu 30 Förderstunden in Anspruch nehmen. Das kann sowohl während der Schulzeit zusätzlich zum Unterricht als auch während der Ferien passieren. Das Land fördert jede Stunde mit bis zu 12,50 Euro. Das Angebot kann auch unabhängig von einer bereits bestehenden Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) wahrgenommen werden.
Anbieter von Lern- und Förderangeboten können z. B. Nachhilfeinstitute oder aber Einzelpersonen sein, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind, in Mecklenburg-Vorpommern ansässig oder niedergelassen sind und ihre Angebote hier im Land unterbreiten.
Auf den Internetseiten des Landesförderinstitutes MV (LFI) kann ab sofort unbürokratisch unter diesem Link ein Berechtigungsschein angefordert werden. Der Berechtigungsschein kommt dann per E-Mail, muss ausgedruckt und ausgefüllt werden. Die Schule bestätigt auf dem Berechtigungsschein, dass die Schülerin bzw. der Schüler die entsprechende allgemein bildende Schule oder das Fachgymnasium in Mecklenburg-Vorpommern besucht. Der ausgefüllte und von der Schule bestätigte Schein wird bei einem privaten Anbieter von Lern- und Förderprogrammen vorgelegt und das Lern- und Förderangebot kann starten.
Am Ende der erhaltenen Lernförderung wird mit einer Unterschrift bestätigt, dass die Förderung auch stattgefunden hat. Der/Die Anbieter*in rechnet dann direkt mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern beim Landesförderinstitut ab. Eltern müssen NICHT in Vorkasse gehen.
Pressemitteilung vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV