Hinterbliebenenrente
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene bei einem Todesfall ab. Das gilt sowohl für Ehegatten als auch für eingetragene Lebenspartner*innen. Kindern und jungen Erwachsenen zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag eine Waisenrente, wenn Elternteile versterben.
Wann habe ich Anspruch auf Witwen- und Witwerrente?

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand und Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Ausnahme: Stirbt der/die Ehepartner*in/Lebenspartner*in beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch. Außerdem muss der/die verstorbene Ehepartner*in/Lebenspartner*in eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt haben. Ausnahme: Der/die Ehepartner*in/Lebenspartner*in ist beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder hat schon eine Rente bezogen.

Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwen- oder Witwerrente?

Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die Ihr*e Ehepartner*in/Lebenspartner*in zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.

Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie 47 Jahre oder älter, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, bekommen Sie diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr*e Ehepartner*in/Lebenspartner*in zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.

Wer hat Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente?

Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Waisenrenten unterstützt. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.

Anspruch auf eine Waisenrente haben:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden

Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.

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Antragsformular
Mehr Informationen zu Hinterbliebenenrente
Wer ist mein*e Ansprechpartner*in?
Im Folgenden finden Sie die zuständigen Ämter und Behörden, bei denen Sie die Familienleistung beantragen oder in Anspruch nehmen können.
Ludwigslust-Parchim
Mecklenburgische Seenplatte
Nordwestmecklenburg
Rostock
Landkreis Rostock
Schwerin
Vorpommern-Greifswald
Vorpommern-Rügen
Wo erhalte ich unabhängige Beratung zur Familienleistung Hinterbliebenenrente?
Folgende Anlaufstellen bieten (kostenfreie) Beratungen an: Welchen Anspruch habe ich? Wie sind Anträge und Formulare auszufüllen?
Mehr Familienleistungen
Andere Leistungen für Familien aus dem Themenbereich.
Familienerholung
Familien sehen sich heute zahlreichen Belastungen ausgesetzt. In der Folge können Überforderungen und gesundheitliche Belastungen auftreten. Dafür soll die Familienerholung eingesetzt werden.
Hinterbliebenen- rente
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene bei einem Todesfall ab. Das gilt sowohl für Ehegatten als auch für eingetragene Lebenspartner*innen. Kindern und jungen Erwachsenen zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag eine Waisenrente, wenn Elternteile versterben.
Nachbarschafts- hilfe ehrenamtlich
Die Nachbarschaftshilfe vermittelt ehrenamtliche Hilfen. Dabei handelt es sich, um die Erbringung von Leistungen zur Unterstützung im Alltag (z.B. Unterstützung im Haushalt, Einkaufshilfe, Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen) zur Entlastung der Pflegbedürftigen sowie deren pflegende Angehörige.
Rente
Die Rente ist eine soziale Leistung, die Arbeitnehmer*innen nach Ende ihrer Tätigkeit im Alter zusteht. Die reguläre Altersrente können fast alle bekommen, die gearbeitet oder Kinder erzogen haben, denn es genügen fünf Jahre Mindestversicherungszeit als Voraussetzung.
Übernahme von Bestattungskosten
Die Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt ist dann möglich, wenn der Verstorbene oder die Hinterbliebenen nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Hier sind die grundlegenden Informationen zu den Voraussetzungen, den übernommenen Kosten und dem Antragsverfahren für diejenigen, die sich mit diesem Thema befassen.


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