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Corona: Aktuelles für Familien in MV
Hier stellen wir die aktuellen informationen für Familien in MV zusammen. Sortiert nach Themenbereichen informieren wir über aktuell geltende Reglungen, Telefon-Hotlines für konkrete Fragen und Beratungsstellen.

Aktuelle Informationen und geltende Regelungen

Kita und Kindertagesförderung

Links zu aktuellen Informationen

Hotline Corona-Virus in MV / Bürgertelefon: 0385 / 588 11311
Die Rufnummer steht von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr zur Verfügung.

Schule

Links zu aktuellen Informationen

Schul-Hotline MV: 0385 / 588 7174
Für dringende Fragen ist im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Hotline geschaltet. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie Samstag und Sonntag von 10 bis 14 Uhr besetzt.

Beratungshotlines und -Portalen

Wir stellen ein PDF mit einer Übersicht der Beratungs- und Unterstützungsangebote bereit, die insbesondere während der Corona-Pandemie Anlaufstellen darstellen.





Ausbildungsförderung (BAföG)


Die staatliche Ausbildungsförderung sorgt für mehr Chancengleichheit und
einen gerechten Zugang zu Bildung: Ob während der Schulzeit, des Studiums,
der Berufsausbildung oder eines Auslandsaufenthaltes - die Unterstützungsleistungen
sind vielfältig.

BAföG gibt es auch für Jugendliche ab Klasse 10 an allgemeinbildenden Schulen,
Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen
ohne abgeschlossene Berufsausbildung, vorausgesetzt,
die Schüler*innen wohnen nicht mehr im Haushalt der Eltern.

Wer sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle
berufliche Fortbildungsprüfung vorbereitet, kann mit dem Aufstiegs-BAföG
gefördert werden. Die Teilnehmer*innen an einer beruflichen Aufstiegsfortbildung
erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei
Vollzeitmaßnahmen zusätzlich je nach Einkommen einen Beitrag zum Lebensunterhalt.

Blickpunkt MV
Studierende an einer Hochschule des Landes stellen einen Antrag auf finanzielle
Unterstützung bei den Ämtern für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks
Greifswald und Wismar-Rostock.
Anlaufstellen in MV
Eine Übersicht
der Ansprechpartner*innen für Schüler*innen (Ausbildungsförderung) & Studierende (BAföG) in Mecklenburg-Vorpommern ist auf dem Regierungsporta MV zu finden.

Online-Rechner







Baukindergeld


Wer sich zwischen 2018 und 2020 ein eigenes Zuhause für die Familie gekauft hat oder kaufen / bauen will, kann das Baukindergeld beantragen. Die Beantragung erfolgt erst, wenn das neues Zuhause bezogen wurde.

Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Der Zuschuss soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren.
Vorab-Check der kfw
Antrag für MV
Informationen zum Baukindergeld des Bundes







Beitragsfreie Kinderbetreuung


Der Elternbeitrag für einen Kita-Platz fällt je nach Bundesland, Kommune bzw. Träger unterschiedlich hoch aus. Deshalb gibt es keine landes- oder gar bundesweiten Übersichten.In MV besteht eine vollständige Beitragsfreiheit.
Blickpunkt MV
Mit dem Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes (kurz KiföG MV) übernimmt das Land ab dem 1. Januar 2020 die Kosten für die vollständige Beitragsfreiheit der Eltern in Mecklenburg-Vorpommern.

Anlaufstellen in MV
Die jeweiligen Jugendämter in den Landkreisen und den beiden kreisfreien Städten sind erste Ansprechpartner*innen.

Fragen und Antworten zur beitragsfreien Kita in MV

Faktenblatt beitragsfreie Kita MV







Bildung & Teilhabe


Kinder aus Familien, die Sozialgeld oder ggf. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, profitieren vom Bildungs- und Teilhabepaket und können die Leistungen in Anspruch nehmen.
Zu den Leistungen aus Bildung und Teilhabe zählen:


eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
der persönliche Schulbedarf (insgesamt 150 Euro je Schuljahr),
die Beförderung von Schüler*innen zur Schule,
Lernförderung (tatsächliche Kosten),
die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (tatsächliche Kosten),
die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).


Blickpunkt MV
Informationen über das Bildungs- und Teilhabepaket in Mecklenburg-Vorpommern sind auf dem Regierungsportal nachzulesen.
Anlaufstellen in MV
Ansprechpartner*innen zum Bildungspaket in Mecklenburg-Vorpommern sind auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgeführt.
Beratungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern sind die jeweilig zuständigen Jobcenter und Sozialämter in den Landkreisen.
Unter folgender Nummer ist das Bürgertelefon zum Thema Bildungspaket erreichbar: 030 221911009
Der Antrag ist über den/die zuständigen Ansprechpartner*in erhältlich.








ElterngeldBasis


Eltern erhalten bis zu 14 Monate nach Geburt des Kindes Einkommensersatz in Höhe von 65 %
des Nettoeinkommens vor der Geburt (Basiselterngeld). Sie können die Monate frei
untereinander aufteilen, ein Elternteil erhält mindestens zwei und höchstens zwölf
Elterngeldmonate.
Zwei zusätzliche Elterngeldmonate (sog. Partnermonate) erhält die
Familie, wenn auch der andere Elternteil das Kind betreut und den Eltern Erwerbseinkommen
wegfällt. Das Basiselterngeld beträgt mind. 300 Euro, höchstens 1.800 Euro.
Anlaufstellen in MV
Alle Ansprechpartner*innen sind auf der Seite des Landesamt für Gesundheit und Soziales aufgeführt.
Online-Rechner
Antrag für MV
Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
Broschüre ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus







ElterngeldPlus


Eltern können die Elterngeld-Bezugszeit verlängern und aus einem Basiselterngeld-Monat zwei ElterngeldPlus-Monate machen. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit. Das ElterngeldPlus beträgt mind. 150 Euro, höchstens 900 Euro.

Wenn Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen und in vier aufeinanderfolgenden Monaten jeweils zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten sie für diese Zeit einen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten.
Anlaufstellen in MV
Alle Ansprechpartner*innen sind auf der Seite des Landesamt für Gesundheit und Soziales aufgeführt.
Antrag für MV
Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
Broschüre ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus








Elternzeit


Die Elternzeit gibt Müttern und Vätern die Möglichkeit, zur Betreuung ihres Kindes eine berufliche Auszeit zu nehmen oder die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren. Diese komplette oder teilweise Freistellung vom Job kann entweder am Stück in den drei ersten Lebensjahren des Kindes oder in Abschnitten bis zu seinem achten Geburtstag erfolgen. Die Beschäftigten genießen in der Elternzeit Kündigungsschutz und haben nach deren Ablauf das Recht auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Auf den früheren Arbeitsplatz können Beschäftigte nur dann zurückkehren, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Das Einkommen, das in dieser Zeit fehlt, kann zum Teil durch Elterngeld oder ElterngeldPlus ausgeglichen werden.
Blickpunkt MV
Mit dem Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes (kurz KiföG MV) übernimmt das Land ab dem 1. Januar 2020 die Kosten für die vollständige Beitragsfreiheit der Eltern in Mecklenburg-Vorpommern.
Anlaufstellen in MV
Alle Ansprechpartner*innen sind auf der Seite des Landesamt für Gesundheit und Soziales aufgeführt.

Familienzentren und Mehrgenerationenhäuser in MV beraten gern zum Themenkomplex der Elternzeit.
Elternzeitrechner für Mütter
Elternzeitrechner für Väter
Musterantrag Elternzeit

Broschüre Vaterschaft & Elternzeit










Familienpflegezeit


Die Familienpflegezeit unterstützt Angehörige bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Beschäftigte können sich für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz miteinander verzahnt und weiterentwickelt. Neu ist insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Blickpunkt MV
Das Regierungsportal MV stellt eine umfassende Broschüre zum Thema Pflege bereit.

Pflegestützpunkte informieren und beraten gern zum Themenkomplex der Familienpflegezeit.
Familienpflegezeit-Rechner
Musterantrag Familienpflegezeit

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Geht doch! So gelingt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Wege zur Pflege: Die Familienpflegezeigt








Familienerholung


Die Familienferienstätten der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung sind gemeinnützige Einrichtungen. Die familienfreundlichen Preise sind steuerbefreit und unterstützen so besonders Familien mit kleinen oder mittleren Einkommen. In acht der 16 Bundesländer können Familien noch Individualzuschüsse zum Urlaub in gemeinnützigen Familienferienstätten beantragen. Damit erhalten einkommensschwache Familien die Möglichkeit, Erholungsurlaub zu machen.
Blickpunkt MV
In Mecklenburg-Vorpommern gelten besondere Förderbedingungen für spezielle
Bildungsangebote. Das Land fördert Maßnahmen der Familienerholung bei den
jeweiligen Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen gemäß § 74 Absatz 1
SGB VIII erfüllen.
Die Erholungsangebote enthalten Übernachtung mit Vollverpflegung sowie Programme für die
gemeinsame Freizeitgestaltung für und mit teilnehmenden Familien.
Voraussetzungen für Familien sind: Familien müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben;
mindestens ein mitreisendes, dem Haushalt angehörendes Kind muss jünger als 18 Jahre sein.

Die Familienferienstätten informieren und beraten gern zum Themenkomplex Familienerholung.
Berechnung möglicher Begünstigungen

Eine Einzelperson kann eine Familienerholungsmaßnahme nicht beantragen. In Mecklenburg-Vorpommern muss das durch eine der gemeinnützige Familienferienstätten erfolgen.
Regierungsportal MV: Familienerholung








Hilfen für Frauen und Familien


Die „Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.
Blickpunkt MV
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es die Stiftung "Hilfen für Frauen und Familien". Dort kann eine finanzielle Unterstützung für die Anschaffung der Babyerstausstattung beantragt werden. Diese Mittel werden aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" bereitgestellt. Außerdem kann unverschuldet in Not geratenen Familien und Alleinerziehenden geholfen werden. Die Hilfe kann ein zinsloses Darlehen oder eine Schenkung sein.

Voraussetzung für eine Hilfe aus Stiftungsmitteln ist, dass das Monatseinkommen der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder eine Höchstgrenze nicht übersteigt. Zudem muss die mögliche Hilfe durch gesetzliche Leistungen (wie Arbeitslosengeld I oder II) geprüft worden sein
Die Schwangerschaftsberatungsstellen informieren und beraten hier gern.
Anlaufstellen in MVStiftung "Hilfen für Frauen und Familien"
Geschäftsstelle
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Telefon: 0385 5889181
Telefax: 0385 5889716
E-Mail: stiftung@sm.mv-regierung.de


Schwangere können einen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus der Bundesstiftung „Mutter und
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ bei allen anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen
des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellen.

Bundesstiftung Mutter und Kind
Regierungsportal MV: Hilfe für Frauen und Familien










Hinterbliebenenrente für Witwen und Weisen


Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene bei einem Todesfall ab. Das gilt sowohl für Ehegatten als auch für eingetragene Lebenspartner*innen.

Kindern und jungen Erwachsenen zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag eine Waisenrente, wenn ein oder beide Elternteile versterben.

Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in MV


Formularpaket Witwenrente und Witwerrente einschließlich Krankenversicherung der Rentner*innen (KVdR)

Berechnung Hinterbliebenenrente
Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten








Kindergeld


Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt.
Kindergeld erhalten Eltern und Adoptiveltern. Kindergeld können unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefeltern, Pflegeeltern und Geschwister oder Großeltern erhalten.
Die Höhe des Kindergelds ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Es beträgt derzeit:

für das erste und zweite Kind: 204 Euro monatlich
für das dritte Kind: 210 Euro monatlich
für das vierte und jedes weitere Kind: 235 Euro monatlich.

Anlaufstellen in MVZuständige Familienkassen der Landkreise


Antrag auf Kindergeld

familienportal.de: Informationen zum Kindergeld








Kinderwunschbehandlung


Eine Kinderwunschbehandlung gilt oft als letzte Hoffnung auf ein Baby. Viele Paare gehen diesen Weg - mit Erfolg, aber eine Erfolgsgarantie gibt es nicht. Es gibt verschiedene Methoden der Kinderwunschbehandlung mit zum Teil hohen Kosten. Im Falle einer anschließenden Kinderwunschbehandlung ist je nach Art der Behandlung die Kostenbeteiligung der Krankenkassen sehr unterschiedlich.
Blickpunkt MV
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt seit 2013 als eines von wenigen Bundesländern die Kinderwunschbehandlung:
Die ersten vier Behandlungen werden bezuschusst, jeweils 50% vom verbleibenden Eigenanteil des Paares werden übernommen. In Mecklenburg-Vorpommern werden seit 2017 auch Paaren ohne Trauschein Zuschüsse ermöglicht: Für die ersten drei Behandlungen 25%, für die vierte 50%.
Anlaufstellen in MV
Weitere Informationen zur finanziellen Unterstützung von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch gibt es auf den Internetseiten des LAGuS.


Antrag und Behandlungsplan für Verheiratete und nicht verheiratete Paare

Flyer Kinderwunschbehandlung in MV









Kinderzuschlag


Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wie hoch der Kinderzuschlag ausfällt, hängt davon ab, wie viel Einkommen und Vermögen die Familie hat.

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Pro Kind erhält der Anspruchsberechtigte monatlich höchstens 185 Euro. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.

Kinderzuschlag wird für jedes im Haushalt lebende unverheiratete Kind unter 25 Jahren gezahlt.
Antrag auf Kinderzuschlag

KiZ-Lotse
Merkblatt Kinderzuschlag

Familienkassen in MV






Mehrlingsgeburten


Die Betreuung mehrerer Babys nimmt mehr Zeit in Anspruch als bei einem einzelnen Neugeborenen. Zudem muss die Babyausstattung mehrfach angeschafft werden. Daher gelten für Eltern von Mehrlingen auch besondere Regelungen und sie erhalten zusätzliche Unterstützung:


Bei Zwillinge oder Mehrlinge erhöht sich das Elterngeld um einen Mehrlings-Zuschlag.
Bei Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge kann für jedes Kind Elternzeit genommen werden.
Die Mutterschutzfrist verlängert sich nach der Geburt ohne einen Antrag um weitere vier Wochen auf insgesamt 12 Wochen ab der Geburt.

Blickpunkt MV
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt eine finanzielle Hilfe für Familien im Falle einer Mehrlingsgeburt (ab Drillingen) in Höhe von 1.000 Euro pro Kind. Die finanzielle Hilfe wird unabhängig vom Bezug sonstiger Leistungen, insbesondere von Leistungen der Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“ gewährt. Für jede Mehrlingsgeburt (ab Drillingen) ist nur eine Antragstellung möglich.

Voraussetzung:
Die Sorgeberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Geburt und des Antrages ihre alleinige oder Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern haben und die Kinder müssen dort leben.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Kinder bei der Staatskanzlei vorliegen.

Anlaufstellen in MVDie Sorgeberechtigten werden durch die Meldebehörde über die Möglichkeit der finanziellen Hilfe und die notwendige Antragstellung informiert.


Antragsformular für Mehrlingsgeburtenerlass







Mutterschaftsgeld



Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und dient zur finanziellen Absicherung während der Mutterschutzzeit (in
der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt). Voraussetzungen für den Erhalt von Mutterschaftsgeld sind:

eine gesetzliche Krankenversicherung (freiwillig oder pflichtig) mit Anspruch auf Krankengeld oder
ein bestehendes Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) zu Beginn der Mutterschutzfrist oder
eine rechtmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft durch den/die Arbeitgeber*in.

Pro Tag erhält die gesetzlich krankenversicherte Frau maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld. Sollte der Nettolohn der letzten
drei Monate auf den Kalendertag umgerechnet höher als 13 Euro liegen, muss der/die Arbeitgeber*in den Unterschiedsbetrag als
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beitragen.

Für verbeamtete Frauen sowie Privat- und Familienversicherte gelten andere Regelungen. Informationen dazu erhält man beim
Dienstherrn sowie bei der privaten Krankenversicherung oder dem Bundesversicherungsamt.
Anlaufstellen in MVInformationen erhalten Schwangere bei ihrer Krankenkasse.

Antrag auf Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeldrechner
familienportal.de: Mutterschaftsleistungen
bundesversicherungsamt.de: Mutterschaftsgeld









Mutterschutz


Für werdende Mütter gibt es zahlreiche gesetzliche Schutzbestimmungen. Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt einen besonderen Schutz vor Kündigung, vor
finanziellen Einbußen und vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.
Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen werdende Mütter grundsätzlich nicht beschäftigt werden
(Schutzfrist). Die Schutzfrist nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder sonstigen
vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen
werden konnte. In der Schutzfrist vor der Geburt können sich schwangere Frauen jedoch ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären.

Mutterschutz gibt es für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen. Es kommt nicht auf die Art des Arbeitsverhältnisses an.
bmfsfj.de: Leitfaden zum Mutterschutz









Nachbarschaftshilfe ehrenamtlich


Blickpunkt MV
Die Unterstützungsleistungen der Nachbarschaftshilfe sind auf ausgewählte Leistungen begrenzt und darauf ausgerichtet, pflegebedürftige Personen im Rahmen der selbstständigen Haushaltsführung sowie deren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu unterstützen. Nachbarschaftshelfer*innen dürfen nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Voraussetzung für Interessierte ist die Absolvierung eines achtstündigen Grundkurses sowie die Registrierung als Nachbarschaftshelfer*in bei den Pflegekassen. Der Unterstützungsumfang wird auf höchstens zwei anspruchsberechtigte Personen gleichzeitig in einem Umfang von insgesamt höchstens 25 Stunden je Kalendermonat festgelegt. Die Aufwandsentschädigung beträgt höchstens acht Euro pro Stunde.

Finanziert wird die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbeitrag, der von der pflegebedürftigen Person bzw. vom pflegenden Angehörigen bei der Pflegekasse beantragt werden kann. Der Entlastungsbeitrag beträgt monatlich 125 Euro und steht jeder pflegebedürftigen Person mit den Pflegegraden 1 bis 5 im häuslichen Bereich zu.
Die Pflegestützpunkte informieren und beraten hier gern. Sie sind Servicepunkte für
ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer*innen. Hier erhalten Interessierte, die sich nachbarschaftlich engagieren wollen, Informationen, Beratung und Unterstützung.










Pflegeunterstützungsgeld


Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während der kurzzeitigen Pflegezeit und steht all jenen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt.

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich ganz nach den Regularien für die Kinder-Krankengeld-Berechnung. Faustregel: Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten (ohne Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gestellt werden – je nachdem, ob der/die Pflegebedürftige gesetzlich oder privat versichert ist. Erforderlich ist ein ärztliches Attest.

Anlaufstellen in MVInformationen gibt die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person.


Onlineportal Pflege








Pflegezeit/Familienpflegezeit


Die Pflegezeit dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie ermöglicht Beschäftigten eine bis zu 6-monatige vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Möchten Beschäftigte einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten, besteht ein Anspruch auf eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung. Einkommensverluste in dieser Zeit können durch die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens abgefedert werden.

Muster Formular zur Ankündigung Pflegezeit


Familienpflegezeit-Rechner

wege-zur-pflege.de: Familienpflegezeit
bundesgesundheitsministerium.de: Pflegezeit

Informationen zur Freistellung vom Beruf für die Pflege

Broschüre: Geht doch! So gelingt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf


Die Pflegestützpunkte informieren und beraten hier gern.









Rente


Die reguläre Altersrente können fast alle bekommen, die gearbeitet oder Kinder erzogen haben, denn es genügen fünf Jahre Mindestversicherungszeit als Voraussetzung. Außerdem muss ein bestimmtes Alter erreicht sein. Diese Altersgrenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre an. Ein entscheidender Grund hierfür ist die längere Lebenserwartung.

Aber auch wenn die Erwerbsfähigkeit in jungen Jahren eingeschränkt ist, kann man Rente erhalten. Es wird zwischen folgenden Rentenarten unterschieden:

Renten wegen Alters
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Hinterbliebenenrenten.



AnlaufstellenDas Bürgertelefon (030 221911001) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 und 20:00 Uhr konkrete Fragen zum Thema Rente.

Antrag auf Versichertenrente Jede Rente sollte mit dem dafür vorgesehenen Vordruck beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Der Antrag kann jedoch auch formlos gestellt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt einen Renten-Schätzer auf der Website bereit.

Deutsche Rentenversicherung: Rentenarten und -leistungen

Broschüre: Geht doch! So gelingt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf


Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rente

Sozialämter und die EUTB-Beratungsstellen beraten gern.









Sozialhilfe


Die Sozialhilfe erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können. Die Sozialhilfe schützt als letztes "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.



Fragen zum Sozialhilfeantrag: Fragen zum Sozialhilfeantrag

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialhilfe



Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung











Steuerentlastung für Alleinerziehende


Der Staat gewährt Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer. Anspruch auf diesen hat jede*r, der auch Kindergeld beziehen kann oder vom Kinderfreibetrag profitiert. Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um vom Entlastungsbetrag profitieren zu können:


Mutter oder Vater ist alleinstehend
Kind lebt im selben Haushalt
es besteht Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag.


Der Entlastungsbetrag, der derzeit bei 1.908 Euro liegt, wird jährlich gewährt und wird von allen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen. Dabei handelt es sich um eine Leistung, die unabhängig vom Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gewährleistet wird. Es gibt eine Staffelung bei der Höhe des Entlastungsbetrags. Je mehr Kinder, desto mehr mindert sich die steuerliche Belastung.

Es gibt noch weitere Steuerentlastungen auch "Freibeträge" genannt:

Freibeträge für Kinder
Steuerentlastungen für Eheleute
Steuerliche Regelungen bei Trennung, Scheidung oder Tod
Auswirkungen von Unterhaltszahlungen
Freibeträge für Kinder von Alleinerziehenden oder nicht verheirateten Eltern.


Anlaufstellen in MVDie örtlichen Finanzämter beraten gern.


Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bei der Steuerklasse II bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet, so dass keinen Antrag gestellt werden muss.
Auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen kann das Formular Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag elektronisch ausgefüllt werden.

MV Serviceportal: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende











Unterhalt



Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.

Es gibt folgende Unterhaltsarten:

Unterhalt für Kinder
Unterhalt für den anderen Elternteil
Unterhalt für die eigenen Eltern.

Für die Höhe des Unterhalts kann meistens die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie herangezogen werden. Diese berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse der Personen. Sie stellt einen Hinweis auf den monatlichen Unterhaltsbedarf dar, wenn eine Person zwei anderen Personen Unterhalt schuldet.


Unterhaltsrechner

Den Kindesunterhalt beantragt man beim zuständigen Familiengericht. Hierzu muss ein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt gestellt werden.
Auf der Seite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann der Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt heruntergeladen werden.

MV Serviceportal: Unterhalt

familienportal.de: Unterhalt










Unterhaltsvorschuss



Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen.

Anlaufstellen in MVDie örtlichen Jugendämter beraten zum Unterhaltsvorschuss: Jugendämter nach Landkreisen

Unterhaltvorschusssrechner

Den Unterhaltsvorschuss muss bei der Unterhaltsvorschussstelle beantragt werden, in der Regel beim Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Dazu sollte das Antragsformular von der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung verwendet werden.



familienportal.de: Unterhaltsvorschuss


Broschüre: "Der Unterhaltsvorschuss - eine Hilfe für Alleinerziehende"

familienportal.de: Merkblatt zum Unterhalt für Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsvorschuss










Wohngeld



Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Wohngeld kann als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums gezahlt werden.

Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn andere Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Berufsausbildungsgeld oder BAföG) bezogen werden, welche die Wohnkosten bereits berücksichtigen, kann kein Wohngeld genehmigt werden.

Die Höhe des Wohngelds hängt ab von:

der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben,
dem monatlichen Einkommen der Personen, die in der Wohnung leben und
der Höhe der Miete.


Wohngeldrechner

Das Wohngeld muss schriftlich bei der Wohngeldbehörde (Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung) beantragt werden:
Wohngeldformulare MV


regierung-mv.de: Wohngeld


Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat: Wohngeld


Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat: Wohngeldreform zum 01.01.2020










Spielideen für Zuhause

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